Ältere Angestellte

Im Arbeitsrecht :

waren nach dem AngKSchG v. 9. 7. 1926 (RGB1. I 399) geänd. 18. 12. 1989 (BGBl. I 2261) unabdingbar (RAG, ARS 17, 396) durch verlängerte Kündigungsfristen geschützt. Kürzere Unterbrechungen der Beschäftigungsdauer ohne Aufhebung des Arbeitsverhältn. (Urlaub, Krankheit usw.) waren unbeachtlich. Auch bei Aufhebung des Arbeitsverhältn. war die Unterbrechung nicht zu berücksichtigen, wenn der ArbVertrag neu abgeschlossen wird u. von den Parteien als Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältn. behandelt wird. In die Beschäftigungszeit eingerechnet wurden auch Zeiten als Arbeiter oder freier Mitarbeiter (AP 7 zu § 2 Ang KSchG). Das Ang KSchG ist durch das Künd FrG aufgehoben worden.




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