Ämter

Öffentliche Ämter

in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vorgesehene Verbandskörperschaften des öffentlichen Rechts, die aus kleinen Gemeinden desselben Kreises bestehen, die aus sich heraus nicht in der Lage sind, alle den Gemeinden obliegenden Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Solche Verwaltungsaufgaben nimmt das Amt nüt seiner Verwaltung anstelle der amtsangehörigen Gemeinde wahr. Das Amt selbst ist gesetzlich nicht mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet; Träger der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie bleiben die amtsangehörigen Gemeinden.




Vorheriger Fachbegriff: „Methode 21“ | Nächster Fachbegriff: Ämterpatronage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen