Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts

Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts

Im Straf- und Bussgeldverfahren darf der Angeklagte (Betroffene) wegen einer anderen als der in der Anklage (dem Strafbefehl, der Strafverfügung, dem Bussgeldbescheid) genannten Gesetzesbestimmung nur verurteilt werden, wenn er vorher hierauf hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben wurde; gleiches gilt, wenn erst in der Hauptverhandlung Umstände bekannt werden, die nach dem Gesetz eine höhere Strafe oder die Anordnung einer Massregel der Sicherung und Besserung (z. B. Fahrerlaubnisentziehung) rechtfertigen (§ 265 StPO). Die Angeklagten und Betroffenen haben das Recht, nach einem solchen Hinweis Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen.

Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes.

im Strafverfahren Hauptverhandlung.




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