Änderungsklage

(= Abänderungsklage). Ist Urteil über wiederkehrende Leistungen (z. B. Unterhalt) ergangen und tritt wesentliche Veränderung der Umstände ein, die für Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für ihre Höhe oder Dauer massgeblich waren, so kann mit Ä. von jeder Partei Änderung des rechtskräftigen (Rechtskraft) Urteils verlangt werden, allerdings nicht rückwirkend, § 323 ZPO.

Abänderungsklage.




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