Öffentlicher Dienst

Unter öffentlichem Dienst wird im Allgemeinen jede Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verstanden; folglich gehören dazu sämtliche Handlungen von Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände und jeder anderen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts sowie die Arbeit von Richtern und Soldaten. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst im engeren Sinn gliedern sich in Beamte, Angestellte und Arbeiter.
Beamte
Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn, nämlich dem Bund, dem Land, der Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, in einem besonders geregelten Dienst- und Treueverhältnis. Die Berufung in dieses Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Tätigkeiten und zur Wahrnehmung solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Es gibt verschiedene Gruppen von Beamten:
- Ab der Vollendung des 27. Lebensjahres und nach der Bewährung innerhalb einer Probezeit (von maximal fünf Jahren) erfolgt in der Regel die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
- Daneben gibt es Beamte auf Zeit, die nur für eine gewisse Zeitspanne, d.h. zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe, Beamtenstatus erhalten. Ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion eine Probezeit zurückzulegen hat.
- Ein Beamtenverhältnis auf Widerruf kann begründet werden, wenn der Beamte einen Vorbereitungsdienst abolviert oder nur nebenbei bzw. vorübergehend für Aufgaben im Beamtenverhältnis verwendet werden soll.


Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis sind — neben der erntsprechenden fachlichen Qualifikation — die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union und die voraussichtliche Gewähr dafür, dass der Bewerber für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Ernennung zum Beamten kann — in allerdings selten eintretenden Fällen — zurückgenommen werden, u. a. dann, wenn sie durch Täuschung, Bestechung oder Zwang herbeigeführt wurde oder wenn unbekannt war, dass der Betreffende bestimmte Verbrechen oder Vergehen begangen hatte. Wenn ein Beamter gegen die Disziplinargesetze verstößt, droht ihm der Verlust der Beamtenrechte und die Entfernung aus dem Dienst. In allen anderen Fällen endet das Beamtenverhältnis durch Tod, Entlassung auf Wunsch des Beamten oder durch Eintritt in den Ruhestand. Der Beamte ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unparteiisch und gerecht vorzugehen. Er ist weisungsgebunden und hat zu diesem Zweck einen Diensteid zu leisten. Nebentätigkeiten darf er nur mit Genehmigung ausüben, Geschenke oder andere Zuwendungen gar nicht oder nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen. Demgegenüber steht der Anspruch eines Beamten auf die Fürsorge seines Dienstherrn. Diese besteht aus seinen Dienstbezügen sowie einer Reihe zusätzlicher Leistungen, zu denen etwa die Erstattung von Umzugskosten sowie die finanzielle Beihilfe im Krankheits- und Todesfall gehören.
Richter
Das Deutsche Richtergesetz enthält die Vorschriften, die das Amt des Richters selbstständig neben dem Recht der sonstigen Beamten regeln. Verfassungsrechtlich garantiert ist die sachliche und persönliche Unabhängigkeit eines Richters.

Siehe auch Art. 97 f GG; DriG

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Das Recht der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beruht nicht nur auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern zusätzlich — aufgrund der Nähe zum Beamtentum — auf besonderen tarifvertraglichen Regelungen. So bilden für Angestellte im öffentlichen Dienst der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT), für Arbeiter im öffentlichen Dienst der Bundesmanteltarifvertrag und weitere Tarifverträge die Rechtsgrundlage zur besonderen Ausgestaltung dieser Arbeitsverhältnisse.
Anders als die Beamten sind die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, sie erhalten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusatzversorgung. Die beamtenrechtlichen Vorschriften etwa über Beihilfen im Krankheitsfall oder bei Umzug sind weitgehend entsprechend anwendbar. Anders als Beamte haben Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes allerdings keinen Anspruch auf Besoldung, sondern erhalten ein Arbeitsentgelt für ihre Arbeitsleistung, das aus einer Grundvergütung sowie einem Ortszuschlag besteht. Für die Höhe der Grundvergütung sind ähnlich wie im Beamtenrecht die Art der Tätigkeit sowie das Lebensalter von Bedeutung; zudem werden die Arbeitnehmer nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung diversen Vergütungsgruppen zugeordnet. Das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst kann befristet oder auf unbestimmte Zeit eingegangen werden. Ist keine Zeitspanne bestimmt, so darf es durch eine Kündigung aufgelöst werden, die nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften des Kündigungsschutzes erfolgen muss. Die Kündigungsfristen sind in § 53 BAT geregelt. Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens aber nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist das Anstellungsverhältnis durch ordentliche Kündigung nicht mehr kündbar.

umfasst besonders die Dienstverhältnisse der Personen, die als Beamte, Angestellte und Arbeiter unmittelbar für den Staat in Bund und Ländern (Staatsdienst) oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig sind. Das GG schreibt vor, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 IV). Zu dieser Personengruppe gehören namentlich die Berufsbeamten.
Der Gesetzgeber ist von der Verfassung angewiesen, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln (Art. 33 V). Mit dieser institutioneilen Garantie will das GG nicht in erster Linie subjektive Rechte der Beamten schützen, vielmehr im Interesse der Allgemeinheit die Einrichtung des Berufsbeamtentums sichern. Indessen begründet die objektive Gewährleistung der •Verfassung zugleich grundrechtsähnliche individuelle Ansprüche. Demgemäss kann der Beamte gesetzgeberische Eingriffe in den vom GG geschützten Kernbereich seiner Rechtsstellung mit der Verfassungsbeschwerde anfechten. Zwar garantiert das GG nicht den Fortbestand .wohlerworbener Rechte1 (etwa die Höhe der einmal erreichten Besoldung). Doch hat der Beamte von Verfassungs wegen z.B. Ansprüche auf einen besonderen Status, auf Fürsorge seitens des Dienstherrn, auf ein amtsangemessenes Gehalt und auf eine adäquate Amtsbezeichnung.

Im Arbeitsrecht:

. I. Das Arbeitsverhältnis der Arbeiter u. Angestellten in den öffentl. Verwaltungen u. Betrieben beruht auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag, auf den grundsätzlich die Vorschriften der §§ 611ff. BGB u. des übrigen -. Arbeitsrechts anwendbar sind. Keine Anwendung findet Arbeitsrecht auf die Dienstverhältnisse der Beamten (Dörr ZTR 91, 182, 226). Auf Auszubildende im öffentl. Dienst ist das BBiG anwendbar; dies gilt nicht für Beamtenanwärter (§ 2 BBiG). Zum Einstellungsanspruch: AP 2ff zu Art. 33 II GG. Die Besonderheit der Arbeit, die Tätigkeit für die dem Haushaltsrecht unterliegenden öffentl. Dienstherren, Arbeiten im öffentl. Interesse, Zusammenarbeit mit Beamten haben weitgehend zu Anpassungen an die beamtenrechtl. Bestimmungen geführt. Es sind demnach für Beamte erlassene G. u. VO. für öffentl. Bedienstete häufig entspr. anwendb. (G. über Umzugskosten, Trennungsentschädigung, Beihilfevorschriften usw.). Vor allem gelten auch die Personalvertretungsgesetze des Bundes u. der Länder. Die Altersversorgung ist zusätzlich durch die Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes u. der Länder in Karlsruhe gesichert. Die
Tarifverträge im öffentl. Dienst BAT (für Angestellte) v. 23. 2. 1961, MTL II für Arbeiter der Länder, MTB II für Arbeiter des Bundes beide v. 27. 2. 1964, BMTV für Arbeiter gemeindl. Verwaltungen u. Betriebe v. 31. 1. 1962; alle mit zahlr. Änd. usw. haben in den alten BL zu einer besonderen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse geführt. Zum Teil wird eine Modernisierung der Tarifverträge angestrebt (Krause ZTR 92, 487; Loritz ZTR 93, 91; Scheuring ZTR 92, 404). Die Frage, ob ein AN im öffentl. Dienst o. in der Privatwirtschaft beschäftigt wird, entscheidet sich, anknüpfend an § 130 BetrVG, § 1 BPersVG, nach der Rechtsform der Verwaltung o. des Betr. Ist danach Inhaber der Verwaltung o. des Betr. eine Körperschaft des öffentl. Rechts, so findet das PersVG Anwendung u. es handelt sich um öffentl. Dienst; ist dagegen eine jur. Person des Privatrechts (AktGes., GmbH usw.) AG u. Träger des Betr., so findet das BetrVG Anwendung u. es liegt kein öffentl. Dienst vor (AP 3 zu § 63 BetrVG; AP 1 zu § 130 BetrVG 1972). Aber selbst in diesen Fällen werden häufig kraft Tarifvertrages o. Betriebsvereinbarung Teile des öffentl. Dienstrechts in Bezug genommen. Das Direktionsrecht des AG ist wie im allgem. Arbeitsrecht dahin begrenzt, dass, sofern sich die Arbeitspflicht nicht auf eine bestimmte Tätigkeit konkretisiert hat (AP 10 zu § 615 BGB, AP 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht), dem AN nur eine Tätigkeit im Rahmen sei-
ner v ergutungsgruppe upertragen weruen Clan, Ult mm oungerweise zugemutet werden kann (AP 6 zu § 75 BPersVG). Andererseits ist der AN zur Leistung dieser Arbeit verpflichtet; sonst kann eine ao. Kündigung gerechtfertigt sein (DB 73, 1904). Dem AN kann auch vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden (AP 8 zu § 24 BAT). Die Haftung des AN gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn ist regelmässig besonders ausgestaltet (Battis RdA 86, 216; Alwes ZTR 88, 249).
II. In den neuen BL ergeben sich namentlich im ö. D. Besonderheiten.
1. Mit dem Beitritt der neuen BL ist die DDR als Staat und damit als AG entfallen. In Art. 13 EV ist eine Kompetenzzuweisung enthalten. Nach Art. 13 I I EV unterstehen Verwaltungsorgane und sonstige der öffentl. Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit landesübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der Länder über. Nach Art. 13 II EV unterstehen Einrichtungen der Kompetenz der zuständigen Bundesbehörde, wenn sie Aufgaben erfüllt haben, für die der Bund zuständig ist.
2. Nach Art. 13 I 4, II 2 EV bestimmt die nach II 1 zuständige Stelle die Überführung oder Abwicklung der ihr unterstellten Einrichtungen. Hierzu bedurfte es einer Organisationsentscheidung bis zum Beitrittstag (AP 1 zu Art. 13 EV = BB 92, 2509 = DB 93, 44; AP 3 = NZA 93, 946). Wegen des Organisationsaktes hat die Personalvertretung kein Mitwirkungsrecht (BVerwG ZTR 92, 303). War diese Entscheidung bis zum Beitrittstag nicht möglich, konnte sie bis zu drei Monaten hinausgeschoben werden (FN 2 zu Anl. I, Kap. XIX, Abschn. III Nr. 1).
3. a) Die Rechtsverhältnisse der AN des ö. D. der ehemaligen DDR sind in Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A EV geregelt. Für die beim Wirksamwerden des Beitritts in der öffentl. Verwaltung der DDR einschl. Ost-Berlin beschäftigten AN gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Arbeitsbedingungen mit den Massgaben II—VII fort. Die für den öffentl. Dienst im Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen gelten erst, wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren.
b) Für die neuen BL ist durch den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechtes u. manteltariflicher Vorschriften — BAT-0 v. 10. 12. 1990 mit mehrfachen Änderungen der BAT-0 in Anlehnung an den BAT geschaffen worden. Insbesondere sind dort auch die Vergütungsordnungen in Kraft gesetzt worden. Entsprechendes gilt £0 übrigen Tarifverträge des ö. D. der alten BL (Jeske ZTR 91, 139; Hanau ZTR 93, 443). Die Tarifverträge bieten zahlreiche Auslegungsschwierigkeiten z. B. wegen der Anerkennung der Lehrbefähigung von Lehrern (v. 25. 2. 93 — 8 AZR 246/92 — NZA 93, 650), der Anrechnung von Dienstzeiten bei dem Staatssicherheitsdienst (AP 4 zu § 1 TVG Tarifverträge Bewachungsgewerbe = NZA 93, 1004), bei der Betriebsgewerkschaftsleitung (Urt. v. 10. 11. 1993 IV AZR 198/93), der Arbeiter u. Bauerninspektion (v. 24. 11. 93 — 4 AZR 402/92).
4. Die Massgaben der Anl. I Kap. XIX unterscheiden drei verschiedene Gruppen je nach den zum Beitrittstag getroffenen organisationsrechtlichen Entscheidungen über die Überführung bzw. Abwicklung.
a) Soweit Einrichtungen ganz o. teilweise auf den Bund, ein Land o. als gemeinschaftliche Einrichtungen auf mehrere Länder überführt worden sind, werden die Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Träger fortgesetzt. Das gilt nicht, wenn die AN vor dem 3. 10. bereits das Rentenalter erreicht hatten (AP Anl. I Kap. XIX Einigungsvertrag Nr. 6 = NZA 93, 409; AP Art. 13 Einigungsvertrag Nr. 2 = NZA 93, 407).
b) Soweit Einrichtungen o. Teile von Einrichtungen nicht überführt worden sind, sondern abgewickelt werden sollen, ruhten die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten vom Tage des Beitrittes an (AP 1 zu Art. 13 EV). Während des Ruhens wurden die wechselseitigen Pflichten suspendiert (v. 23. 9. 93 — 8 AZR 268/92). An Stelle der Vergütung wurde ein Wartegeld gezahlt. Wurde der AN nicht innerhalb von 6 Monaten seit dem Beginn des Ruhens weiter verwendet, endete das AV. Hatte der AN am 3. 10. 1990 das 50. Lebensjahr vollendet,. betrug die Frist 9 Monate. Das BVerfG hat die Beendigung für solche AN für verfassungswidrig erklärt, die einen besonderen Kündigungsschutz genossen (BVerfG v. 10. 3. 92 — 1 BvR 454/91 — ZTR 92, 206; v. 24. 4. 91 — BvR 1341/90; v. 28. 1. 93 — 8 AZR 169/92 — NZA 93, 1037; Dieterich RdA 92, 330).
c) Soweit die Entscheidung über die Überführung o. Abwicklung einer Einrichtung aufgeschoben war, bestanden die Arbeitsverhältnisse einstweilen fort.
5. Die Organisationsentscheidungen über eine Überführung o. Abwicklung können sich nur auf ganze Einrichtungen, Teileinrichtungen o. Organisationseinheiten beziehen. Daneben sieht der EV aber auch Kündigungsmöglichkeiten im Einzelfall vor.
a) Nach Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 1 IV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn
(1) der AN wegen mangelnder fachlicher Qualifikation o. persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entsprach (v. 18. 3. 93 — 8 AZR 356/92; v. 26. 8. 93 — 8 AZR 561/92; v. 4. 11. 93 — 8 AZR 127/ 93 —) o. (2) der AN wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist (v. 18. 3. 93 — 8 AZR 331/92 — NZA 93, 601) o. (3) die bisherige Beschäftigungsstelle aufgelöst wird o. bei Verschmelzung, Eingliederung o. wesentlicher Veränderungen des Aufbaues der Beschäftigungsstelle die bisherige o. eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist. Die KFr richtet sich nach § 55 AGB-DDR. Die Regelung sollte mit Ablauf des 31. 12. 92 ausser Kraft treten, sie ist bis zum 31. 12. 1993 verlängert worden (Battis/Schulte-Trux PersR 92, 481; Däubler ZTR 93, 135). Nr. 1 IV ersetzt in seinem Regelungsbereich § 1 KSchG; jedoch ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung möglich (AP 3 EV Anl. 1 Kap. XIX = BB 92, 2001 = DB 92, 2004). Das Sonderkündigungsrecht findet keine Anwendung auf nach dem 3. 10. 90 neu begründete AV (v. 20. 1. 94 — 8 AZR 502/93).
b) Nach Nr. 1 Abs. 5 ist ein wichtiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung insbesondere dann gegeben, wenn der AN
(1) gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat;
(2) für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsplatz unzumutbar erscheint (v. 11. 6. 1992 — 8 AZR 474/91 NZA 93, 362 v. 11. 6. 1992 — 8 Az R 537/91; v. 25. 2. 93 — 8 AZR 274/92; v. 20. 1. 94 — 8 AZR 274/93 —; v. 23. 9. 93 — 8 AZR 484/92 —). Lit.: Mayer PersR 93, 112; Scholz BB 92, 2424; Vollmer ArbuR 93, 17; Weiss/Kreuder, ArbuR 94, 12; Langanke/Hanau NJ 93, 437.
III. Bei Streitigkeiten über die Eingruppierung von AN kann auf Feststellung geklagt werden, dass der AN aus einer bestimmten Vergütungsgruppe (nicht Fallgruppe der VergG, AP 2 zu § 4 BAT) entlohnt werden muss (AP 56, 59, 69, 70, 83, 84, 91 zu §§ 22, 23 BAT), da die Feststellungsklage i. d. R. den Gesamtstreit bereinigt und öffentliche AG auch einem Feststellungsurteil nachkommen. Unzulässig ist dagegen, wenn nur über ein Anspruchselement (AP 4 zu § 23 a BAT) o. die Eingruppierung in eine andere Fallgruppe der VergGr. entschieden werden soll (AP 53 zu §§ 22, 23 BAT) o. bei übertariflicher Entlohnung die Feststellung der tariflichen Mindestentlohnung begehrt wird, wenn nicht mit einer Änderung des bestehenden Zustandes zu rechnen ist (AP 46 zu § 256 ZPO).
Der Anspruch auf Bezahlung nach einer höheren Vergütungsgruppe kann begründet sein, wenn die Parteien kraft Organisationszugehörigkeit an einen Tarifvertrag gebunden sind o. den ArbeitsVergütungsgruppe gegeben sind. Dagegen ist ein Ministerialerlass zur Klagebegründung nicht geeignet (AP 2 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; AP
13 zu § 322 ZPO), es sei denn, dass er mit dem AN vereinbart worden ist (AP 4, 5 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; AP 24 = BB 88, 1676; AP 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Mit AN kann die Geltung des jeweiligen Erlasses vereinbart werden (AP 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Lit.: Scheuring ZTR 87, 200. Wegen der Eingruppierung kann auf Beamtenrecht verwiesen werden (v. 21. 7. 93 - 4 AZR 394/92 E.; zugn. BAT-O: v. 24. 11. 93 -4 AZR 16/93). Der AN muss bei Anspruch auf höhere Vergütung zumindest 50 v. H. Arbeitsvorgänge erfüllen (Protokollerklärung zu § 22 II BAT), die die Voraussetzungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllen. Die VergGr. des BAT bauen aufeinander auf. Das Gericht hat daher zunächst die Tätigkeit mit der Ausgangsfallgruppe zu vergleichen und jeweils die Qualifikationsmerkmale festzustellen (AP 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Nur so ist gewährleistet, dass die Parteien nicht zu geringe o. zu hohe Anforderungen stellen (weitere Einzelheiten: Clemens ZTR 87, 74; Fromm ZTR 89, 211, 251; Jesse ZTR 87, 193; Kanz ZTR 89, 219; Neumann ZTR 87, 41; Schliemann ZTR 90, 135; Sonntag PersV 84, 403). Hat der AG des ö. D. einen Arbeitnehmer irrtümlich zu hoch eingruppiert, kann es zu einer korrigierenden Rückgruppierung kommen. Diese unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats; gleichwohl bleibt der AN für die richtige Eingruppierung darlegungs- und beweispflichtig (AP 37 zu § 75 BPersVG = DB 93, 44). Lit.: Schmidt ZTR 92, 237.

1.
Als ö. D. im weitesten Sinne kann jede Tätigkeit bei einer Behörde des Bundes, der Länder, Kommunen und Kommunalverbände sowie einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts bezeichnet werden. Der Begriff umfasst in diesem Falle auch die Rechtsverhältnisse der Minister, der Richter und der Soldaten sowie ehrenamtlicher und nebenamtlicher Mitarbeiter. Öffentlicher Dienst i. e. S. ist demgegenüber der Funktionsbereich der Beamten und der nicht beamteten Arbeitnehmer bei den o. g. Behörden.

2.
Das Recht des ö.D. ist insbes. geregelt für die Beamten in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder (Beamtenrecht), für die nicht beamteten Arbeitnehmer in Bund und Kommunen im TVöD (s. a. TVÜ), in den Ländern überwiegend im TV-L (s. a. TV-H).

3.
Ö. D. bedeutet nicht, dass die dem ö. D. zugehörenden Beschäftigten ausschließlich Hoheitsaufgaben wahrnehmen. Auch alle Beschäftigten bei den o. g. Behörden, die privatrechtliche und fiskalische Aufgaben wahrnehmen, sind dem ö. D. zuzuordnen.

Jede Tätigkeit bei einer Behörde oder Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, z. B. Minister, Soldaten, vor allem aber Beamten, öffentliche Angestellte und öffentliche Arbeiter. Charakteristisch ist die Tätigkeit fü einen Träger öffentlicher Gewalt zur Erfüllung öffentlicher Zwecke. Einschlägige Vorschriften weit verstreut in Beamtengesetzen, Arbeitsrecht und Tarifverträgen.

ist die berufliche Tätigkeit im Dienst des Staates oder einer anderen juristischen Person des öfftl. Rechts. Ö.D. i.w.S. umfasst die Rechtsverhältnisse der in ihm beschäftigten Beamten, Angestellten u. Arbeiter, der Richter u. Soldaten, auch der Minister. Zum Ö. D. i. e. S., wie er im folgenden zugrunde gelegt wird, rechnen nur die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten u. Arbeiter.
Das Beamtenrecht ist in seinen Grundzügen in Art. 33 GG geregelt: institutioneile Garantie des Berufsbeamtentums unter Berücksichtigung seiner hergebrachten Grundsätze; allgemeiner Zugang zu den öfftl. Ämtern nach Eignung, Befähigung u. Leistung ohne Rücksicht auf Bekenntnis u. Weltanschauung; Grundsatz, dass hoheitsrechtliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der
Regel Angehörigen des ö. D. zu übertragen sind, die (als Beamte) in einem öfftl.-rechtl. Dienst- u. Treueverhältnis stehen. Diese verfassungsrechtlichen Grundzüge sind vor allem durch die Beamtengesetze des Bundes u. der Länder konkretisiert u. ergänzt worden. Von Bedeutung ist insbes. das Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes, das der Vereinheitlichung des Beamtenrechts in Bund u. Ländern dient.
Den Kern des ö. D. bilden die Beamten, u. zwar die Berufsbeamten, die ihre Tätigkeit als Lebensberuf ausüben (Gegensatz: Ehrenbeamte, die keine Besoldung u. Versorgung erhalten). Man unterscheidet die Beamtengruppen nach verschiedenen Kriterien: nach dem Dienstherm (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamte usw.), nach der Laufbahn (Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen u. höheren Dienstes), nach der Rechtsstellung (Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Widerruf oder auf Probe). Die Richter sind den Beamten gegenüber bei sonstiger Gleichstellung durch ihre sachliche u. persönliche Unabhängigkeit privilegiert.
Das Beamtenverhältnis besteht zwischen dem Beamten u. seinem Dienstherm (Staat oder sonstige juristische Person des öfftl. Rechts, z. B. Gemeinde). Der Dienstherr wird durch den Dienstvorgesetzten vertreten, der für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Beamten (z.B. Beförderung, Disziplinarmassnahmen) zuständig ist; dabei handelt es sich i. d. R. um den Leiter der Behörde, in der der Beamte tätig ist. Vorgesetzter ist, wer dem Beamten für seine amtliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann (z. B. der Abteilungsleiter gegenüber den Referenten seiner Abteilung). Das Beamtenrecht regelt im einzelnen Entstehung, Verlauf u. Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie dessen Inhalt (Pflichten u. Rechte des Beamten). Die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, die die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz ("auf Probe", "auf Widerruf, "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer, "auf Lebenszeit", "als Ehrenbeamter") enthalten muss. Entsprechendes gilt für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses (z. B. wenn der sich im Vorbereitungsdienst befindliche Beamte auf Widerruf zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird). Das Beamtenverhältnis beginnt regelmässig im Eingangsamt der in Betracht kommenden Laufbahn.
- Die Ernennung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört, dass der Bewerber Deutscher i.S. des Art. 116 I GG ist, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt (Extremisten im öffentlichen Dienst) u. dass er über die der Laufbahn entsprechende Vorbildung u. Eignung verfügt. Durch Beförderung kann der Beamte in ein höheres Amt aufsteigen. Im Gegensatz zum Richter, der zur Sicherung seiner persönlichen Unabhängigkeit nur mit seiner Zustimmung versetzt werden kann, muss der Beamte einer Versetzung aus dienstlichen Gründen auch gegen seinen Willen Folge leisten.
Das Beamtenverhältnis endet durch Tod, Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (Altersstufen) oder wegen Dienstunfähigkeit, durch Entlassung (auf eigenen Wunsch oder bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen), durch Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafgerichtlichen Urteils (bei Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr oder wegen vorsätzlichen Friedens-, Hoch- oder Landesverrats zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten) oder durch disziplinargerichtliche Verurteilung zur Entfernung aus dem Dienst.
Die Pflichten des Beamten ergeben sich aus seinem Dienst- u. Treueverhältnis. Der Beamte hat seine Aufgaben in voller Hingabe an seinen Beruf unparteiisch u. gerecht zu erfüllen, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (Verfassungstreue) u. sich innerhalb u. ausserhalb des Dienstes achtungs- u. vertrauenswürdig zu verhalten. Er ist, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren (Amtsverschwiegenheit). Den Anweisungen seiner Vorgesetzten muss er Folge leisten (Gehorsamspflicht); allerdings wird er von seiner haftungs- u. disziplinarrechtlichen Verantwortung für die Ausführung einer dienstlichen Anordnung freigestellt, wenn er seine Bedenken gegen deren Rechtmässigkeit zunächst beim unmittelbaren, sodann beim nächsthöheren Vorgesetzten erfolglos geltend gemacht hat. Aus der Treuepflicht folgt, dass den Beamten
- anders als den Angestellten u. Arbeitern des ö.D. - kein Streikrecht zusteht. - Verletzt der Beamte schuldhaft seine Pflichten, kann er disziplinarrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Als Disziplinarmassnahmen kommen insbesondere Verweis, Geldbusse, Gehaltskürzung u. Entlassung in Betracht. Hat der Beamte eine Amtspflichtverletzung begangen, für die der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz leisten muss, so kann er nur dann im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden, wenn er seine Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat. Die Rechte des Beamten ergeben sich gleichfalls aus seinem Dienst- u. Treueverhältnis. Der Beamte hat das Recht auf Fürsorge u. Schutz des Dienstherrn; daher steht ihm u.a. ein Rechtsanspruch auf jährlichen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu. Er hat ein Recht auf Einsicht in seine Personalakten ; vor Aufnahme von Beschwerden u. nachteiligen Tatsachenbehauptungen in die Personalakten muss er gehört werden. Der Beamte hat einen Rechtsanspruch auf Dienst- u. Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorung) u. auf Unfallfürsorge bei einem Dienstunfall, ferner ggf. auf Reise- u. Umzugsko - sten, Beihilfen, Übergangsgeld usw. Ihm kann für mehrere Jahre aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder unbezahlter Urlaub gewährt werden. Bestimmte (z. B. wissenschaftliche und künstlerische) Nebentätigkeiten darf er ohne Genehmigung, andere nur mit Genehmigung ausüben. Die Grundrechte gelten auch im Beamtenverhältnis, jedoch kann ihre Ausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes insoweit eingeschränkt werden, als Sinn u. Zweck des Beamtenverhältnisses dies unabweisbar erfordern (besonderes Gewaltverhältnis). Daher steht dem Beamten, obwohl er nicht streiken darf, das Koalitionsrecht zu; er darf sich also einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband anschliessen. Der Beamte kann seine Rechte, insbes. seine finanziellen Ansprüche, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen.
Die Angestellten u. Arbeiter im ö. D. sind Arbeitnehmer im Sinne der allgemeinen Vorschriften u. Regeln des Arbeitsrechts. Ihr Dienstverhältnis wird durch privatrechtlichen Dienstvertrag begründet. Die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses richtet sich grundsätzlich nach den Tarifverträgen; für die Angestellten des Bundes, der Länder u. der Gemeinden der Bundesangestelltentarif (BAT), für die Arbeiter sog. Manteltarifverträge mit unterschiedlichem Geltungsbereich. Obwohl das Dienstverhältnis der Angestellten u. Arbeiter im ö.D. formell privatrechtlicher Natur ist, weist es doch inhaltlich nach den einschlägigen Bestimmungen der Tarifverträge starke Ähnlichkeiten mit dem Beamtenrecht auf. Es bildet daher ein Dienst- u. Treueverhältnis besonderer Art. Den Betriebsräten in den Unternehmen der Privatwirtschaft entsprechen im ö. D. die durch das BundespersonalVertretungsgesetz u. die Personalvertretungsgesetze der Länder geregelten Personalräte, die bei den Dienststellen einzurichten sind. Im Bereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (sog. Stufenvertretung). Der Personalrat wird von den Beamten, Angestellten u. Arbeitern gruppenweise in geheimer u. unmittelbarer Wahl gewählt. Das Personalvertretungsrecht soll zu Verbesserungen der Arbeitsbedingungen u. der menschlichen Beziehungen beitragen. Die Mitbestimmungs- u. Mitwirkungsrechte des Personalrats in personellen, sozialen u. organisatorischen Angelegenheiten entsprechen weitgehend denen der Betriebsräte (Mitbestimmung); doch gelten in Berücksichtigung der Erfordernisse des ö. D. u. der parlamentarischen Verantwortung der Regierung gewisse Besonderheiten.
Die Frage, ob die Abgrenzung zwischen Beamten u. Arbeitnehmern des ö. D. aufrechterhalten bleiben oder durch ein einheitliches Dienstrecht abgelöst werden soll, ist umstritten. Eine Reform des öfftl. Dienstrechts ist mehrfach versucht worden, bislang jedoch stets gescheitert. Sie erweist sich rechtlich insoweit als
schwierig, als Art. 33 V GG vorschreibt, dass Regelungen des ö.D. die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berücksichtigen müssen.

Dienst, öffentlicher

jede Tätigkeit für den Bund, die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder sonstige Verwaltungsträger. Dabei gelten für Beamte einerseits und Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Rechtsnormen. Arbeitnehmer im öffentlichen
Dienst stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu dem Verwaltungsträger. Für sie gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Jedoch sind durch den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und durch Manteltarifverträge die rechtlichen Vorgaben stark dem Beamtenrecht angenähert.
Für die Beamten gelten die Regelungen des Beamtenrechts. Anders als Arbeitnehmer stehen sie nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn (Art. 33 Abs. 4 GG).




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