Öffentlicher Friede

Störung oder Gefährdung. Der ö. F. ist ein strafrechtlich besonders geschütztes Rechtsgut. In § 126 StGB ist die Androhung bestimmter gefährlicher Straftaten, sofern sie den ö. F. stört, als Landzwang unter Strafe gestellt, in § 130 StGB die den ö. F. gefährdende Volksverhetzung (Angriff auf die Menschenwürde anderer durch Aufstacheln zum Hass oder zu Gewaltmaßnahmen usw. gegen Teile der Bevölkerung), in § 166 StGB die den ö. F. störende Beschimpfung einer Religion oder Weltanschauung. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die zugleich den persönlichen Frieden des Einzelnen bedroht, kann als Heimsuchung (schwerer Hausfriedensbruch) oder Landfriedensbruch, §§ 124, 125 StGB, strafbar sein.




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