Österreicher

(Regelung der Staatsangehörigkeit). Durch die VOen über die Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. 7. 1938 (RGBl. I 790) und vom 30. 6. 1939 (RGBl. I 1072) erwarben die österreichischen Staatsangehörigen kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Wer auf Grund dieser VOen am 26. 4. 1945 deutscher Staatsangehöriger war, hat nach dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. 5. 1956 (BGBl. I 431) dieses Status mit Ablauf dieses Tages verloren. Dies gilt nicht für Frauen, die zwischen dem 13. 3. 1938 und dem 26. 4. 1945 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet haben. Die Personen, deren deutsche Staatsangehörigkeit danach erloschen ist, hatten jedoch grundsätzlich bis zum 30. 6. 1957 das Recht, sie durch Erklärung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlöschens wieder zu erwerben, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt seit dem 26. 4. 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. 12. 1937 hatten. Die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist in verschiedenen Fällen noch erweitert, insbes. hins. der Ehefrauen und Kinder und bei Personen, die glaubhaft machen, dass es ihnen erschwert war, ihren dauernden Aufenthalt seit dem 26. 4. 1945 in Deutschland zu haben.




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