Übergang/Überleitung von Ansprüchen des Leistungsberechtigten

Im Sozialrecht :

Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen einen Dritten gehen gemäss § 115 SGB X auf den Leistungsträger über, soweit der Dritte (Arbeitgeber) den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb der Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Eine Überleitung von Ansprüchen auf Sozialleistungsträger ist ferner in den besonderen Teilen des SGB vorgesehen: in der Ausbildungsförderung nach dem BAföG (§ 37 BAföG), in der Kinder- und Jugendhilfe (§95 SGB VIII), in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§33 SGB XII), in der Sozialhilfe (§93 SGB XII). Die Träger der Sozialhilfe können Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte durch schriftliche Anzeige in Höhe der Sozialhilfeleistungen auf sich überleiten (§93 SGB XII). Keine Überleitungsanzeige ist bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger erforderlich. Diese gehen kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über (§94 SGB XII). Die Träger der Ausbildungsförderung nach dem BAföG können Ansprüche des Auszubildenden gegen die Eltern durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten, wenn BAföG gewährt wurde, weil die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkamen (§ 37 BAföG). In der Sozialhilfe kann der Sozialhilfeträger einen Anspruch eines Leistungsberechtigten auf sich überleiten, wenn er Sozialhilfeleistungen erbracht hat, die er nicht hätte erbringen müssen, wenn der Anspruch erfüllt worden wäre (§93 für den Zeitraum, für den die Sozialhilfeleistungen erbracht werden, auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 SGB XII).




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