Überholen

Abblenden, Abstand, Ausweichen, Blinkzeichen, Fußgängerüberweg, Kolonnenspringer, Kriechspur, Kuppe, Straßenverkehrsgefährdung, Überholweg, Unübersichtlichkeit, Verkehrszeichen, Wirkungsbereich, Vorbeifahrt.
Unter Überholen versteht man denjenigen Verkehrsvorgang, bei dem ein Fahrzeug an einem anderen, das sich in derselben Richtung fortbewegt, vorbeifährt. Wenn das andere Fahrzeug hält oder, nachdem es an den Bordstein herangefahren und unmittelbar vor dem Stillstand ist, einem haltenden Fahrzeug praktisch gleichsteht, spricht man von Vorbeifahren, außer wenn nur verkehrsbedingt kurz gehalten wird. Kein Überholen ist auch das Aneinandervorbeifahren im Mehrreihenverkehr, soweit dieser erlaubt ist, sowie im Begegnungsverkehr (hier spricht man von Ausweichen).
Das Überholen ist verboten:
an unübersichtlichen Stellen;
an Fußgängerüberwegen, sofern dadurch Fußgänger gefährdet werden;
im durch Verbotstafel kenntlich gemachten Überholverbotsbereich für Kraftfahrzeuge (Zeichen 276, 277), soweit sie mehrspurige Kraftfahrzeuge und Motorräder mit Beiwagen überholen wollen. Durch Zusatztafel sind gelegentlich landwirtschaftliche Fahrzeuge (allgemeiner ausgedrückt: Kraftfahrzeuge mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter 20 km/h) vom Verbot, überholt zu werden, ausgenommen; auch kann die Länge einer Verbotsstrecke an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie angegeben sein;
wenn die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist als die des zu überholenden (z. B. bei Geschwindigkeitsunterschied von nur 5 bis 10 km/h; als Faustregel gilt, ein Drittel mehr Geschwindigkeit als der Überholte - strengerer Maßstab: mindestens 20 km/h Mehrgeschwindigkeit -, eventuell ist der Überholvorgang abzubrechen) oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung überschritten werden müßte (Überholspitze, mittelbares Verbot) ;
auf der Kriechspur.
Ein uneigentliches Überholverbot kann auch durch eine nicht unterbrochene Leitlinie begründet werden (an sich Berührungs- und Überfahrverbot). Dann muß das Überholen schon dann unterbleiben, wenn es nicht vor Beginn der nicht unterbrochenen Mittellinie beendet werden kann. Nicht mehr verboten ist das Überholen an Kreuzungen und Einmündungen (jedoch wird erwogen, dieses Verbot wieder einzuführen). Grundsätzlich ist links zu überholen, Ausnahmen (= erlaubtes Rechtsüberholen) bestehen bei Schienenfahrzeugen (Rechtsüberholen, außer in Einbahnstraßen und wenn Rechtsüberholen infolge Lage der Schienen zum Fahrbahnrand nicht möglich) und in besonderen Verkehrslagen (Überholen von auf Fahrstreifen mit Richtungspfeilen eingeordneten Fahrzeugen im Mehrreihen verkehr auf Beschleunigungsstreifen). Auch auf der Autobahn ist Rechtsüberholen grundsätzlich verboten.
Das überholte Fahrzeug darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Die Absicht, zu überholen, muß durch Blinkzeichen (Fahrtrichtungsanzeige) dem rückwärtigen Verkehr angezeigt werden, dieser ist sorgfältig zu beobachten (Rückschaupflicht). Irreführungen (z. B. Verwechslung mit Anzeige der Abbiegeabsicht: dann eventuell zusätzliches Antippen der Bremse) sind zu vermeiden. Der Vorausfahrende (zu Überholende) darf außerhalb geschlossener Ortschaft von der Überhol absieht durch Schall-, aber auch Lichthupezeichen unterrichtet werden, sofern nicht der Gegenverkehr dadurch geblendet wird. Der Vorausfahrende hat aber grundsätzlich den Vortritt; dennoch ist auch er zur Rückschau verpflichtet.
Überholen bei Gegenverkehr ist stets ein besonders riskantes Fahrverhalten, die Überholstrecke wird oft falsch eingeschätzt. Im Zweifel hat es zu unterbleiben. Erlaubt ist es nur, wenn man übersehen kann, daß jede Behinderung (nicht nur, wie früher, jede Gefährdung!) des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Absatz 1 StVO). Schon die Gefährdung anderer durch grob verkehrswidriges, rücksichtsloses Falschüberholen gehört zu den „Todsünden des Straßenverkehrs“ und hat bei Bestrafung (§ 315c StGB) regelmäßig den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Wenn sich beim Überholen drei Fahrzeuge nebeneinander auf der Fahrbahn befinden würden, ist der Abstand zu schätzen. Ein solcher von 1 m reicht im Regelfalle aus, knapp 0,50 m sind jedenfalls bei erheblichen Geschwindigkeiten nicht ausreichend.
Der Gegenverkehr kann auch dadurch gefährdet werden, dass das zum Überholen ausscherende Fahrzeug, das zunächst z. B. durch einen Lkw verdeckt war, auf kurze Distanz und überraschend auftaucht, so daß der Gegenverkehr zu Notbremsung oder Ausweichen auf das Bankett gezwungen werden kann. Es ist deshalb gefährlich, auszuscheren.
Besonders gefährlich ist das Kolonnenspringen. Wer ein anderes Fahrzeug bei Beendigung des Überholvorganges wissentlich gefährdet, schneidet, kann wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar sein. Deshalb soll der Überholende sich erst wieder rechts einordnen, wenn er das überholte Fahrzeug im Innenspiegel sehen kann.

Im öffentl. Strassenverkehr ist links zu überholen u. ist nur dann erlaubt, wenn während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Es ist unzulässig bei unklarer Verkehrslage od. innerhalb einer Oberholverbotszone. Vor dem Ausscheren zum Ü. ist Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen u. nachfolgender Verkehr zu beobachten. Linksabbieger und Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen; in Einbahnstrassen dürfen Schienenfahrz. auch links überholt werden (§ 5 StVO). - Haben sich auf den Fahrstreifen in einer Richtung bei dichtem Verkehr Fahrzeugschlangen gebildet, so darf rechts schneller als links gefahren werden (§ 7 StVO).

Nach § 5 StVO ist links zu überholen. Nur Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen, außer bei Raummangel; auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen sie links oder rechts überholt werden. Fz. dürfen einander nur überholen, wenn die Geschwindigkeit des Überholenden wesentlich höher ist; vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeiten dürfen dabei nicht überschritten werden. Gefährdung und Behinderung des anderen sind zu vermeiden (besondere Vorsicht bei gleichzeitigem Ü. mehrerer). Vor oder beim Ü. sind Warnzeichen außerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, sonst nur im Gefahrfalle. Sie sind aber während der Dunkelheit durch Aufblenden erlaubt. Beim Ü. ist Seitenabstand zu wahren, i. d. R. mindestens 1 m; bei höherer Geschwindigkeit und beim Ü. von Radfahrern (wegen deren möglicher Seitenbewegungen) muss er höher sein. Vor allem ist auf den Gegenverkehr zu achten, der nicht behindert werden darf. Wer zum Überholen, das mittels Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen ist, ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Eingeholte darf seine Geschwindigkeit während des Ü. nicht erhöhen (§ 5 VI 1 StVO); der Überholende darf den Überholten beim Wiedereinfahren in dessen Fahrbahn nicht behindern. Überholverbot besteht bei entsprechender Beschilderung und bei unklarer Verkehrslage, für Lkw über 7,5 t zul. Gesamtgewicht bei Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen von weniger als 50 m, ferner an Fußgängerüberwegen (Fußgänger). Unerlaubtes Ü. ist Ordnungswidrigkeit, § 49 I Nr. 5 StVO, § 24 StVG, bei Gefährdung anderer Straßenverkehrsgefährdung, § 315 c I Nr. 2 b StGB.




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