Ablösungsvertrag

, Erschließungsbeitragsrecht: öffentlich-rechtlicher Vertrag über die endgültige Zahlung von Erschließungsbeiträgen, geschlossen bevor der Erschließungsbeitrag entstanden ist (Erschließungsbeitrag). Der Eigentümer eines erschlossenen und damit prinzipiell beitragspflichtigen Grundstücks kann mit der Gemeinde einen Ablösungsvertrag über die Erschließungsbeitragspflicht schließen bevor die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 133 Abs. 3 S. 5 BauGB). Dieser tilgt die später entstehende Beitragspflicht umfassend und endgültig. Aus Gründen der Abgabengerechtigkeit müssen allgemeine Bedingungen der Ablösung vorab formuliert sein (Ablösungsbestimmungen). Die Ablösungsbestimmungen müssen nicht als Satzung ergehen, wohl aber von der Gemeindevertretung beschlossen werden. Fehlen diese Bestimmungen oder haben sie keinen ausreichenden Inhalt, verstößt der Ablösungsvertrag gegen das Beitragserhebungsgebot und ist nichtig (gesetzliches Verbot). Zum Mindestinhalt der Ablösungsbestimmungen gehören die Art der Ermittlung des Aufwandes und die Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwandes. Dabei ist es zulässig, von den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung abzuweichen. Stellt sich bei der häufig viele Jahre später erfolgenden endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage heraus, dass der Ablösungsbetrag zu hoch oder zu niedrig war, tragen dieses Risiko regelmäßig die Vertragspartner. Allerdings fällt die Geschäftsgrundlage weg, wenn der auf das Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag doppelt so hoch oder höher ausfällt als der Ablösungsbetrag oder umgekehrt der Ablösungsbetrag nur halb so hoch oder niedriger als der rechnerische Erschließungsbeitrag ist (Missbilligungsgrenze). Die Unterschiede müssen dann ausgeglichen werden.




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