Abrüstung

1. A. war erstmals in der Satzung des Völkerbundes vorgesehen. Während des Ost-West-Konfliktes lag der Schwerpunkt der Abrüstung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen zur Rüstungsbegrenzung (z. B. Atomwaffensperrvertrag, Vertrag über die Begrenzung strategischer Offensivwaffen (SALT-II) v. 18. 7. 1979, oder Vertrag über die Verringerung strategischer Waffen (START-I-Vertrag) v. 31. 7. 1991); s. a. ABC-Waffen. Die NATO leistete im Nordatlantischen Kooperationsrat den ehemaligen Mitgliedern des Warschauer Paktes Hilfe bei der atomaren Abrüstung (Vertrag vom 20. 12. 1991). Die KSZE bemühte sich um Vertrauen und sicherheitsbildende Maßnahmen. Aufgrund des „Open Skies"-Programms standen jedem KSZE-Staat jährlich eine bestimmte Zahl von Flügen über das Gebiet anderer KSZE-Staaten zu, um die Einhaltung von Abrüstungsbestimmungen durch Luftaufklärung zu überwachen.

2. Am 8. 4. 2010 unterzeichneten USA und Russland in Prag ein Nachfolgeabkommen für den START-Vertrag von 1991. Binnen sieben Jahren nach der Ratifizierung soll die Zahl der Langstreckenwaffen von 2200 auf 1500 reduziert werden.




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