Abschlagszahlung

Teilleistung.

Verjährung (6 c), Leistung, Werkvertrag (2). Anders als die bloße Anzahlung ist die A. regelmäßig vorweggenommene (Teil-) Erfüllung (z. B. Zahlung auf bereits geleistete, aber noch nicht abgerechnete Arbeit), nicht Vorschuss (auf künftig fällig werdende Leistungen) oder Darlehensvertrag, so dass die Vorschriften über den Kreditvertrag (2) auf die (echte) A. keine Anwendung finden.

Im Arbeitsrecht :

Vorschuss.




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