Absetzung für Abnutzung (AfA)

1.
AfA ist der steuerrechtliche Begriff für Abschreibungen, zu dem inhaltlich weitgehend Übereinstimmung besteht. Die AfA bedeutet die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts auf die mehrjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 EStG). Soweit ein Wahlrecht zwischen den AfA-Verfahren besteht, kann dieses grundsätzlich nur einheitlich in der Handels- und Steuerbilanz ausgeübt werden (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist dieser Grundsatz aufgehoben. Steuerliche Wahlrechte können ab 2010 abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden. AfA ist sowohl bei der Erzielung betrieblicher Gewinneinkünfte (§ 4 I 6, III 3, § 5 VI EStG) als auch von Überschusseinkünften (Einkünfte; § 9 I Nr. 7 EStG) vorzunehmen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die jeweiligen Wirtschaftsgüter im Rahmen der Gewinneinkunftsarten zum Anlagevermögen gehören. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist nur eine Teilwertabschreibung möglich. Bei den Überschusseinkünften müssen die Wirtschaftsgüter der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen dienen. Die AfA erfolgt grundsätzlich zeitanteilig. Die jährlichen AfA-Beträge von betrieblichen Wirtschaftsgütern, z. B. Maschinen, gehören zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben (§ 4 IV EStG), bei den Überschusseinkünften, z. B. vermietete Eigentumswohnung, zu den Werbungskosten.

2.
AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: a) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für nach dem 31. Dezember 2000 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird i. d. R. durch die AfA-Tabellen festgelegt (vgl. BMF, BStBl. I 2000, 1532). Die AfA-Tabellen haben die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend. Eine Abweichung von den AfA-Tabellen bedarf aber einer besonderen Begründung. Die AfA ist für Anschaffungen während des Jahres zeitanteilig vorzunehmen. Die frühere Möglichkeit, aus Vereinfachungsgründen bei Anschaffung oder Herstellung im 1. Halbjahr eine Ganz-Jahres-AfA und bei Anschaffung oder Herstellung im 2. Halbjahr eine Halb-Jahres-AfA in Anspruch zu nehmen, wurde mit Wirkung zum 1. 1. 2004 abgeschafft.
b) Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts abzüglich Vorsteuerbetrag (Nettokosten) nicht mehr als 410 EUR (1. 1. 2008 - 31. 12. 2009: 150 EUR; geringwertige Wirtschaftsgüter), so sind diese im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzbar (§ 6 II EStG). Für alle eigenständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, die ab 1. 1. 2008 angeschafft wurden und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als 1000 EUR betragen, ist ein Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist. Ab 1. 1. 2010 besteht insoweit für Nettokosten von mehr als 150 EUR bis 410 EUR ein Wahlrecht. Anstelle des Sammelposten kann der sofortige Betriebsausgabenabzug gewählt werden. Für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder angelegten Wirtschaftsgüter ist das Wahlrecht einheitlich auszuüben, § 6 Abs. 2 a EStG.

3.
Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, welches der folgenden Abschreibungsverfahren gewählt wird:

a) Bei der linearen AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer geteilt, so dass die AfA in jährlich gleichen Jahresbeträgen verläuft (§ 7 I EStG).

b) Bei der degressiven AfA, die nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewählt werden kann, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in fallende Jahresbeträge aufzuteilen (§ 7 II EStG). Dabei wird ein von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bestimmter gleich bleibender Prozentsatz jährlich vom Buchwert (Restwert) als AfA berücksichtigt. Der Prozentsatz darf für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt werden weder 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch das Doppelte der jährlichen linearen AfA übersteigen. Wurden die Wirtschaftsgüter nach dem 31. 12. 2005 angeschafft bzw. hergestellt, wird die degressive AfA auf 30 v. H., begrenzt auf das Dreifache der linearen AfA, angehoben. Für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. 1. 2008 bis zum 31. 12. 2008 angeschafft wurden, wurde keine degressive AfA gewährt. Für nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. 12. 2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit der degressiven AfA wieder. Sie beträgt das 2,5fache der linearen AfA und darf 25 v. H. nicht übersteigen. Diese degressive AfA ist möglich bei Netto-Anschaffungskosten über 1000 EUR pro Anlagegut. Beispiel: Eine Maschine wird für 24 000 EUR (netto) angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 12 Jahre. Somit wäre der jährliche lineare AfA Betrag 1/12 = 2000 EUR. Die degressive AfA könnte im ersten Jahr 01 mit dem 2,5fachen Satz, d. h. 2,5/12, somit 5000 EUR angesetzt werden. Die Maschine hat einen Restwert von 19 000 EUR. Von diesem Restwert wird in 02 die degressive AfA berechnet (2,5/12 aus 19 000 EUR= 3958,33 EUR). Um zu gewährleisten, dass das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben ist, kann von der degressiven AfA jederzeit zur linearen AfA übergegangen werden. Dagegen ist ein Wechsel von der linearen AfA auf die degressive unzulässig (§ 7 III EStG). Weitere Absetzungsverfahren sind die AfA nach Maßgabe der Leistung (§ 7 I S. 5 EStG) und die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 I S. 6 EStG). Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung setzt eine außergewöhnliche Abnutzung des Wirtschaftsguts voraus, die wirtschaftlicher oder technischer Art sein kann. Sie kann nicht neben der degressiven AfA gewährt werden.

4.
AfA für Gebäude und selbständige Gebäudeteile. Die Wahlmöglichkeiten und Abschreibungssätze werden durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt. Ihre Höhe hängt vom Baubeginn, Nutzung und Nutzungsdauer ab.

a) Wirtschaftsgebäude, d. h. Gebäude, die sich im Betriebsvermögen befinden und nicht zu Wohnzwecken dienen
Lineare AfA § 7 IV EStG degressive AfA § 7 V
Fertigstellung v. 1. 1. 1925 2,5% -
Fertigstellung n. 31. 12. 1924 2% -
Bauantrag/Anschaffung n. 31. 3. 1985 u. v. 1. 1. 1994 4%        : 4 × 10 v. H.
3 × 5 v. H.
18 × 2,5 v. H.
Bauantrag/
Anschaffung n. 31. 12. 1993 u. v. 1. 1. 2000 25 × 4% -
Bauantrag/Anschaffung n. 31. 12. 2000 33 × 3% -

b) Gebäude für Wohnzwecke
Lineare AfA degressive AfA
Fertigstellung v. 1. 1. 1925 2,5 %. -
Fertigstellung n. 31. 12. 1924 2%. -
Bauantrag/Anschaffung n. 28. 2. 1989 u. v. 1. 1. 1996 2% 4 × 7%
6 × 5%
6 × 2%
24 × 1,25%
Bauantrag/Anschaffung n. 31. 12. 1995 u. v 1. 1. 2004 2% 8 × 5%
6 × 2,5%
36 × 1,25%
Bauantrag/Anschaffung n. 31. 12. 2003 u. v. 1. 1. 2006 2% 10 × 4%
8 × 2,5%
32 × 1,25%
Bauantrag/Anschaffung n. 31. 12. 2005 2% -

c) Gebäude ohne Wohnzwecke im Privatvermögen
Lineare AfA degressive AfA
Fertigstellung v. 1. 1. 1925 2,5% -
Fertigstellung n. 31. 12. 1924 2% -
Bauantrag/Anschaffung n. 31. 12. 1995u. v. 1. 1. 1995 2% 8 × 5%
6 × 2,5%
36 × 1,25%
Bauantrag/Anschaffung n. 31. 12. 1994 2% -

In den neuen Ländern gibt es die degressive AfA nur für nach dem 31. 12. 1990 angeschaffte oder hergestellte Gebäude (§ 56 I EStG). Vgl. Sonderabschreibungen und Abzugsbetrag im Fördergebiet.

5.
Immaterielle Wirtschaftsgüter. Entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein und sind insoweit abzuschreiben, z. B. der Firmen- oder Geschäftswert. Grundsätzlich ist hier nur die lineare AfA möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 EStG). Der Firmen- oder Geschäftswert ist steuerrechtlich über 15 Jahre abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ).

(AfA), steuerliche Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Es ist nach § 7 EinkommensteuerG jeweils für ein Jahr der Teil der Abschreibungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmässiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt, wobei sich die AFA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bemisst. Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern zulässig. Sonderabschreibung.

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