Abstandsflächen im Baurecht

Vor den Außenwänden von Gebäuden sind grundsätzlich A. einzuhalten (i. d. R. nach allen Seiten). Diese Verpflichtung kann sich aus planungsrechtlichen Vorschriften, insbes. also aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Bauleitplanung) durch Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen und Bautiefen, wie auch aus bauordnungsrechtlichen Bestimmungen, ergeben. Keine A. brauchen oder dürfen dort eingehalten werden, wo nach den planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze des Nachbargrundstücks gebaut werden darf oder muss (geschlossene Bauweise). Die A. dienen dem Brandschutz, der Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude sowie dem Schutz der Privatsphäre. Das Bauordnungsrecht der Länder ist in der Frage A. durchaus unterschiedlich und kompliziert (vgl. z. B. Art. 6 BayBO; § 6 BO NW, § 6 LBO M-V). A. müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen, doch ist auch eine „Übernahme“ durch den Nachbarn auf schuldrechtlicher (auch dinglich: „A.dienstbarkeit“) wie auf öffentl.-rechtlicher Grundlage (Baulast) möglich. Die Tiefe der A. bestimmen die Bauordnungen in detaillierten Vorschriften meist nach der Höhe der Außenwand. Überschreitet die Außenwand eine bestimmte Länge nicht (z. B. in Bayern 16 m), ist auf zwei Seiten des Gebäudes gemäß dem jeweiligen Landesrecht ggf. eine Reduktion der Tiefe der Abstandsfläche auf die halbe Höhe zulässig. U. U. sind Garagen und Stellplätze innerhalb der A. zulässig (auch „Grenzgaragen“). Unter gewissen Voraussetzungen können auch Ausnahmen und Befreiungen gestattet werden. A. liegen in aller Regel jedenfalls auch im Interesse des Nachbarn und sind damit nachbarschützend, so dass eine unter Verletzung des A.rechts erteilte Baugenehmigung vom Nachbarn im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann. Die Einhaltung von A. kann im Einzelfall auch auf einem zivilrechtlichen Anspruch beruhen.




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