Adhäsionsverfahren

(§§ 403ff. StPO) ist das durch die Strafprozessordnung ermöglichte, tatsächlich selten durchgeführte Verfahren, (im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit) einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch statt im Zivilprozess anhangsweise im wegen der Straftat (ohnehin) anhängigen Strafprozess geltend zu machen. Im Fall der strafrechtlichen Verurteilung kann im Strafurteil dem zivilprozessualen Anspruch stattgegeben werden. Der Strafrichter kann diese Entscheidung aber aus bestimmten Gründen ablehnen (§ 405 StPO), wogegen es kein Rechtsmittel gibt. Lit.: Klaus, T., Neuere Beiträge zur Lehre vom Adhäsionsprozess, 2000; Dalimeyer, J., Das Adhäsionsverfahren, JuS 2005, 327

Besonderes Verfahren der StPO, mit dem der Verletzte einer Straftat oder sein Erbe zivilrechtliche Ansprüche unter den Voraussetzungen der §§ 403 ff. StPO auch im Strafverfahren geltend machen kann. Zulässigkeitsvoraussetzungen:
— Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe gestohlener Sachen); vor dem Amtsgericht unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes.
— Antrag gemäß § 404 Abs. 1 StPO schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, in der Hauptverhandlung auch mündlich
bis zum Beginn des Plädoyers. Der Antrag ist von
Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Die Antragstellung führt zur Rechtshängigkeit wie im Zivilprozess (§ 404 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung wird in der Hauptverhandlung getroffen und erfolgt durch Urteil; sie steht einer im Zivilprozess ergangenen Entscheidung gleich. Die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteil und eines Prozessvergleichs regeln § 406 Abs. 2 StPO und § 405 StPO. Die Entscheidung über den Antrag regelt § 406 Abs. 1 StPO. Danach gibt das Gericht dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, sofern der Antrag unzulässig ist oder unbegründet erscheint. Im
Übrigen und bei Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kann der Antrag nur abgelehnt werden, wenn er sich auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Dies ist bei einer erheblichen Verfahrensverzögerung, aber auch bei bürgerlich-rechtlichen Rechtsfragen von erheblicher Schwierigkeit zu bejahen.
Das Absehen von einer Entscheidung erfolgt gemäß § 406 Abs. 5 StPO durch Beschluss, der gemäß § 406 a Abs. 1 S. 1 StPO nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt wurde und eine den Rechtszug abschließende Entscheidung noch nicht ergangen ist. Der Angeklagte kann das dem Antrag stattgebende Urteil — auch unter Beschränkung auf den ihn beschwerenden bürgerlich-rechtlichen Teil — mit Berufung oder Revision anfechten (§ 406a Abs. 2 StPO). Fechtet der Angeklagte nicht den bürgerlich-rechtlichen, wohl aber den strafrechtlichen Teil der Entscheidung an und wird er daraufhin weder schuldig gesprochen noch eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, ist die dem Antrag stattgebende Entscheidung aufzuheben (§ 406 a Abs. 3 S. 1 StPO).

Der durch eine Straftat Verletzte oder sein Erbe kann etwaige Schadensersatzansprüche entweder im Zivilprozess oder nach §§ 403 ff. StPO im Strafverfahren, sog. Adhäsionsverfahren, geltend machen (vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes). Das A. ist im Verfahren gegen Jugendliche nicht zulässig, wohl aber gegen Heranwachsende (§§ 81, 109 JGG). Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll, in der Hauptverhandlung noch bis zu Beginn der Schlussvorträge, gestellt werden. Er hat Rechtshängigkeit des Anspruchs wie im Zivilprozess zur Folge. Gewährung von Prozesskostenhilfe ist möglich (§ 404 V StPO). Der Antragsteller und der Angeklagte können einen Prozessvergleich über den Anspruch schließen (§ 405 I StPO). Der Angeklagte kann den Anspruch auch ganz oder teilweise anerkennen; das Gericht erlässt dann ein Anerkenntnisurteil (§ 406 II StPO). Im Falle strafrechtlicher Verurteilung gibt das Gericht dem Schadensersatzantrag im Strafurteil statt, soweit er begründet ist. Die Entscheidung steht einem zivilprozessualen Urteil gleich; sie kann sich auf den Grund oder einen Teil des Anspruchs beschränken (§ 406 I 1, 2 StPO). Das Urteil kann für sich allein vom Angeklagten angefochten werden (§ 406 a II StPO). Soweit das Gericht dem Antrag nicht stattgibt, kann dieser noch im Zivilprozess geltend gemacht werden (§ 406 III 3 StPO). Ist über den Anspruchsgrund rechtskräftig entschieden, findet das Betragsverfahren vor dem Zivilgericht statt (§ 406 III 4 StPO). Das Gericht sieht von einer Entscheidung über den Schadensersatzanspruch ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. I. Ü. kann es von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet (z. B. wegen Verfahrensverzögerung); dies gilt nicht bei einem Schmerzensgeldanspruch (§ 406 I 3, 6 StPO). Gegen den Beschluss, mit dem das Gericht von einer Entscheidung über den Antrag absieht (§ 406 V 2 StPO), kann der Antragsteller gemäß § 406 a I StPO sofortige Beschwerde einlegen.




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