Ältestenrat

nach der Geschäftsordnung eines Parlaments das Gremium, das den Präsidenten in der Geschäftsführung unterstützt. Es handelt sich nicht um die ältesten, sondern um die von den Fraktionen bestimmten Abgeordneten, die zusammen mit dem Präsidenten und dessen Stellvertretern (Vizepräsident) den A. bilden.

Organ des Bundestages, das u. a. den Bundestagspräsidenten bei der Geschäftsführung unterstützt. Im Ä. sind die von den einzelnen Fraktionen benannten Mitglieder vertreten.

(§ 6 GeschOBT) ist das eine bestimmte Zahl von erfahrenen Mitgliedern vereinende Organ der Geschäftsführung des Parlaments. Es besteht aus dem Bundestagspräsidenten, seinen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Es unterstützt den Präsidenten bei der Geschäftsführung (z.B. Festlegung des Arbeitsplans). Lit.: Kabel, R., Ältestenrat, 5. A. 1990

heißt das Gremium eines Parlaments, das dessen Präsidenten bei der Führung der Geschäfte unterstützt. Der Ä. besteht aus dem Präsidenten des Parlaments und dessen Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern, die von den einzelnen Fraktionen bestimmt werden (vgl. z. B. § 6 GO BT). Das Lebensalter ist für die Mitgliedschaft nicht ausschlaggebend. Der Ä. dient insbes. der Verständigung der Fraktionen über den Arbeitsplan des Parlaments und über Verfahrensfragen. An den Sitzungen nimmt regelmäßig ein (nicht stimmberechtigter) Vertreter der Regierung teil.




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