Akademischer Grad

Titel, die die Ablegung bestimmter Hochschulprüfungen bezeugen, z. B. Doktor- oder Diplom-Grad, dürfen zusammen mit dem Namen geführt werden; unbefugte Führung ist strafbar. Ausländische Titel.

Grad

1. A. G. ist die früher und z. T. noch heute gebräuchliche Bezeichnung für Hochschulgrade.

2. Der zur Führung eines a. G. Berechtigte darf im mündlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und Privatpersonen seinem Namen den a. G. hinzufügen; dieser ist aber nicht Namensbestandteil, auch keine Berufsbezeichnung. A. G. können nachträglich unter bestimmten Voraussetzungen von der Hochschule entzogen werden (z. B. bei Erwerb durch Täuschung; Unwürdigkeit u. dgl.). Nach §§ 1, 2 d. G über die Führung a. G. v. 7. 6. 1939 (RGBl. I 985; DVO vom 21. 7. 1939, RGBl. I 1326), das als Landesrecht fortgilt, bedürfen Deutsche zur Führung eines ausländischen a. G. im Inland einer Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (BVerwG NJW 1968, 668). Ausländer ebenfalls, außer wenn sie sich im Inland im amtlichen Auftrag oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken aufhalten. Die von einem Land erteilte Genehmigung ist auch in den anderen Ländern wirksam (Abk. vom 23. 10. 1958; vgl. BayGVBl. 1962, 17). S. a. Europ. Übereinkommen über die Anerkennung von a. G. vom 14. 12. 1959 (BGBl. 1969 II 2057). Die unbefugte Führung eines a. G. ist nach § 132 a StGB, das Angebot entgeltlicher Vermittlung eines ausländischen a. G. nach § 5 AkadGrG strafbar. S. a. Titel, Orden.




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