allgemeine Rechtsgrundsätze

Zusätzliche Völkerrechtsquelle neben dem Völkervertragsrecht ( völkerrechtliche Verträge) und dem Völkergewohnheitsrecht nach Art. 38 Abs. I lit. c IGH-Statut (Internationaler Gerichtshof der Vereinten Nationen). Es handelt sich um allgemeine Prinzipien, die im innerstaatlichen Recht der Kulturvölker (der Begriff der „Kulturvölker” gilt nach heutiger Auffassung als überholt, man subsumiert darunter alle existierenden Staaten) gemeinsam vorhanden sind. Dazu zählen einige Prinzipien der völkerrechtlichen Haftung, der Entschädigung, der ungerechtfertigten Bereicherung, des Eigentums und der Indemnität. Allgemeine Rechtsgrundsätze sind nur anzuwenden, wenn das Vertrags- und das Gewohnheitsrecht keine geeigneten Regeln enthalten.
Allgemeine Rechtslehre: zumindest teilweise durch die Rechtstheorie verdrängt, umfasst die Herausarbeitung der apriorischen Grundbegriffe, Grundstrukturen und Strukturelemente des Rechts, aber auch dessen allgemeine Grundlagen (Funktion, Prinzipien, Strukturen, Methode) und berührt Rechtsphilosophie und Sozialwissenschaften.
Die Idee einer Allgemeinen Rechtslehre hat in der deutschen Rechtswissenschaft Tradition; deren Begründer ist Adolf Merkel (1836-1896), der vor allem den Entwicklungsgedanken der Rechtswissenschaft hervorhob. Diesen Entwicklungsgedanken hat später Franz v. Liszt (1851-1919) aufgenommen und für seine Straftheorie ausgebaut; angeschlossen haben sich die Juristische Prinzipienlehre von Ernst Rudolf Bierling (1894-1917) und die 1948 in 2. Aufl. erschienene Allgemeine Rechtslehre von Hans Nawiasky. - Röhl versteht die Allgemeine Rechtslehre als eklektische Mischung von Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung; in seiner Allgemeinen Rechtslehre untersucht er den Begriff des Rechts, dessen wissenschaftstheoretische Grundlagen, die Rechtsnorm, Fragen von Recht und Gerechtigkeit, subjektives und objektives Recht, Grundbegriffe des Rechts, die Lehre von den Rechtsquellen und die juristische Methodenlehre in ihrer ganzen Breite (Argumentation- und Entscheidungstheorie, Diskurstheorie, Hermeneutik, To-pik, Rhetorik).
Röhl, Klaus/Röhl, Hans Christian:Allgemeine Rechtslehre. Köln (Heymanns-Verlag) 32008. Rüthers, Bernd: Rechtstheone - Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. München (Beck-Verlag) 32008. Weber-Grellet, Heinrich: Rechtsphilosophie und Rechtstheorie. Münster (Alpmann Schmidt) 42009.

sind neben dem Völkervertragsrecht (Völkerrechtlicher Vertrag) und dem Völkergewohnheitsrecht in Art. 38 I des Statuts des Internationalen Gerichtshofs als dritte Quelle des Völkerrechts genannt („allgemeine von den zivilisierten Nationen anerkannte Rechtsgrundsätze“). Was man darunter zu verstehen hat, ist in der Völkerrechtswissenschaft streitig. In der Praxis der internationalen Gerichts- und Schiedsgerichtsbarkeit werden als a. R. anerkannt z. B. die Regeln über Rechtsmissbrauch, Verwirkung und Verjährung. Häufig wird dabei nicht scharf zwischen Völkergewohnheitsrecht und a. R. unterschieden.




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