allgemeines Verfügungsverbot

gerichtliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB), das im Insolvenz-eröffnungsverfahren vom Insolvenzgericht erlassen wird, um für den Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnungsentscheidung nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern (§ 21 Ins0). Es soll den Bestand der (künftigen) Insolvenzmasse im Interesse der Insolvenzgläubiger vor masseschädigenden Verfügungen des Schuldners schützen. Mit Erlass des Verfügungsverbots verliert der Schuldner die Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§§ 24, 81, 82 InsO). Rechtsgeschäfte, die der Schuldner trotz des bestehenden Verfügungsverbots getätigt hat, sind grundsätzlich absolut —also jedermann gegenüber unwirksam (§§ 81, 82 InsO). Häufig wird das allgemeine Verfügungsverbot erlassen und gleichzeitig ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Durch die Verbindung beider Anordnungen wird schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO).




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