Altmetalle

sind unedle Metalle, die wegen ihres Metallwerts gehandelt werden (z. B. Schrott). Der Handel mit A. unterliegt nach § 38 I Nr. 1 e Gewerbeordnung den Bestimmungen für überwachungsbedürftige Gewerbe. Die Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, wie diese Gewerbe ihre Bücher zu führen haben (§ 38 III GewO).

Der Handel mit A. unterliegt verschiedenen gesetzlichen Einschränkungen: Edelmetall, Unedle Metalle.




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