Amtsverschwiegenheit

Jeder Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstl. Verkehr od. über Tatsachen, die offenkundig sind od. ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Über Angelegenheiten, die der A. unterliegen, darf Beamter ohne Genehmigung weder vor Gericht noch aussergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben (§ 39 BeamtenrechtsrahmenG, § 61 BundesbeamtenG und gleiche Bestimmungen in den BeamtenG.en der Länder). Einer bes. Verschwiegenheitspflicht unterliegen u. a. Postbeamte (§ 5 PostG), Steuerbeamte (§ 22 Abgabenordnung). auch Amtsgeheimnis, Aussagegenehmigung, Zeugnisverweigerungsrecht, Briefgeheimnis, Beratungsgeheimnis.

ist die Pflicht des Amtsträgers, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 61 BBG). Der Beamte darf ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten über solche Angelegenheiten weder aussagen noch Erklärungen abgeben. Andernfalls verletzt er eine Dienstpflicht. Lit.: Bast, M., Die Schweigepflicht, 2003

Jeder Beamte hat auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit - auch zufällig - bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung zur A. gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr; doch sind hier die Anforderungen des Datenschutzes zu beachten. Keine A. gilt ferner für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 37 BeamtStG, § 67 BBG und Beamtengesetze der Länder). Ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten darf der Beamte weder gerichtlich noch gegenüber andern Behörden aussagen. Dies gilt selbst dann, wenn er Partei eines Rechtsstreits oder Beschuldigter ist. Die Aussagegenehmigung darf jedoch nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen versagt werden (Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes, ernstliche Gefährdung oder erhebliche Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Belange; wenn der Beamte Partei oder Beschuldigter ist, bei unabweisbarem dienstlichem Bedürfnis; im Einzelnen vgl. § 37 III, IV BeamtStG, § 68 BBG). S. a. Dienstgeheimnis, Aussagepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht. Besondere Geheimhaltungsvorschriften bestehen für einzelne Gruppen von Beamten (z. B. Steuerbeamte: § 30 AO 1977). Angestellte im öffentlichen Dienst sind nach § 3 I TVöD vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet; zur förmlichen Verpflichtung nichtbeamteter Personen s. VerpflichtungsG vom 2. 3. 1974 (BGBl. I 547). Zur A. der Sozialleistungsträger s. Berufsgeheimnis, Sozialgeheimnis, Dienstgeheimnis.

Dienstvergehen.




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