Anspruchsüberleitung

Übergang insb. von Unterhaltsansprüchen auf Sozialleistungsträger. Neben den Fällen der Überleitung bei Sozialleistungen u. a. bei stationärer Unterbringung des Leistungsberechtigten aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt oder Einrichtung von mehr als einem Kalendermonat, § 50 Abs. 1 SGB I, ist die Überleitung von Sozialleistungen im Recht der Sozialhilfe bedeutsam. Die Träger der Sozialhilfe können Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte, insb. andere Sozialleistungsträger, durch schriftliche Anzeige in Höhe der Sozialleistungen auf sich selbst überleiten, (ab 1.1. 2005: § 93 SGB XII). Davon ist im praktisch wichtigen Fall der Heranziehung Unterhaltspflichtiger, Eltern bzw. Kinder, bei Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe eine Ausnahme in § 94 SGB XII vorgesehen. Eine Überleitung
von Sozialleistungen ist dort nicht erforderlich. Vielmehr geht der Anspruch gegen die bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichteten kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über, neuerdings mit weitgehenden Begrenzungen zugunsten des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen, Grundsatz-Urteil des BGH vom 23.10. 2002, NJW 2003, 128-132. Entsprechend ist auch im Unterhaltsvorschussgesetz, § 7 Abs. 1 UnterhVG, als cessio legis geregelt, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes auf den Sozialleistungsträger übergehen, wenn der Träger der Sozialhilfe an ein Kind Unterhaltsvorschuss leistet, weil der nach bürgerlichem Recht Verpflichtete den bestehenden Unterhaltsanspruch tatsächlich nicht erfüllt.
Hingegen ist eine Anspruchsüberleitung bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht durch die Eltern im Recht der Ausbildungsförderung nach § 37 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vorgesehen. Die Träger der Ausbildungsförderung nach dem BAföG können danach Ansprüche des Auszubildenden gegen dessen Eltern durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten, wenn BAföG gewährt wurde, weil gerade die Eltern ihrer Unterhaltpflicht nicht nachkommen.




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