Anzeigepflicht

hpts. gegenüber einer Behörde bestehende Pflicht zur Erstattung einer Anzeige (z.B. im Gewerbe-, Bau-, Steuerrecht). Im Strafrecht besteht keine allgemeine A., doch ist die Nichtanzeige bestimmter schwerer geplanter Straftaten strafbar, wenn jemand glaubhaft von ihnen Kenntnis erlangt hat.

1) eine Pflicht des Staatsbürgers, geplante oder geschehene Straftaten bei den Behörden anzuzeigen, besteht i. d. R. nicht; nur bei geplanten Kapitalverbrechen besteht eine A. (Nichtanzeige drohender Verbrechen); 2) im öffentlichen Recht mildere Form der Erlaubnispflicht, z.B. im Baurecht die Pflicht, bestimmte geringfügige Bauvorhaben, die nicht genehmigungspflichtig sind, bei der Behörde anzuzeigen, oder die Pflicht, die Behörde über Änderungen des einer Bewilligung zugrundegelegten Sachverhalts zu informieren, z. B. über die Wiederverheiratung einer Kriegerwitwe.
ANZUS, Abk. für Australia, New-Zealand, USA. Verteidigungspakt zwischen Australien, Neuseeland und den USA.

Im Mietrecht:

Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der gemieteten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich davon zu informieren (§ 536c BGB). Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
Unterlässt der Mieter die Anzeige (Information), so ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Er ist, soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, nicht berechtigt, die in § 536 BGB (Mängel der Mietsache/Mietminderung) bestimmten Rechte geltend zu machen. Grundgedanke dieser Vorschrift ist, dass dem Vermieter Gelegenheit gegeben werden soll, die Mängel zu beseitigen und den eventuell zu befürchtenden Schaden möglichst zu begrenzen. Die Anzeigepflicht ist an keine bestimmte Form gebunden, es reicht eine mündliche Information des Vermieters aus. Im Falle eines Prozesses ist allerdings der Mieter beweispflichtig.
Es gibt bestimmte Ausnahmefälle, in denen der Mieter auf die unterlassene Anzeigepflicht nicht verwiesen werden darf. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Vermieter den Mangel kennt oder erkennen muss. Eine Mängelanzeige kann auch dann entfallen, wenn der Vermieter den Mangel selbst gar nicht abstellen kann. Dann wäre die Anzeigepflicht des Mieters eine nutzlose Forderung, die als unsinnig anzusehen ist.
Weitere Stichwörter:
Fehler der Mietsache, Höhe der Mietminderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Mietminderung, Mietzins (a. F.), Schönheitsreparatur

ist die gesetzliche Pflicht, eine Behörde über eine gegenwärtige oder künftige Tatsache zu informieren. So muss z. B. derjenige, der ein stehendes Gewerbe aufnimmt, eine Zweigniederlassung oder Zweigstelle eröffnet, dies dem Gewerbeaufsichtsamt anzeigen (§ 14 GewO). A. gibt es darüber hinaus u. a. im Baurecht, im Steuerrecht u. bei Massenentlassungen im Arbeitsrecht (Kündigungsschutz). Eine Pflicht zur Anzeige von Straftaten (Strafanzeige) besteht für Privatpersonen grundsätzlich nicht (aber Nichtanzeige geplanter Straftaten).

ist die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige an eine Behörde. Solche Anzeigepflichten bestehen insbesondere im Gewerberecht (§14 GewO Aufnahme eines stehenden Gewerbes), im Baurecht, im Steuerrecht (z.B. § 137 AO) und im Arbeitsverwaltungsrecht (§17 KSchG). Im Strafverfahrensrecht gibt es grundsätzlich keine A., doch ist die Nichtanzeige bestimmter schwerer geplanter Straftaten bei glaubhafter Kenntnis dieser Straftaten eine Straftat (§ 138 StGB, echtes Unterlassungsdelikt). Lit.: Kühl, K., Strafrecht, 5. A. 2005; Westendorf, R., Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige, 1999

Steuerrecht: Die Anzeigepflicht gern. § 153 AO ergänzt die Berichtigungspflicht. Danach muss ein Steuerpflichtiger unter folgenden Voraussetzungen der Finanzbehörde eine Mitteilung zukommen lassen:
— Er hat vor Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist erkannt, dass er eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet hat,
— er erkennt vor Ablauf der maßgeblichen Festsetzungsfrist, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind oder
— er beabsichtigt, Waren, für die eine Steuerbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, bedingungswidrig zu verwenden.
Strafrecht: Verpflichtung, Anhaltspunkte für eine Straftat an die Ermittlungsbehörden mitzuteilen. Aus der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Strafverfolgung aufgrund des Legalitätsprinzips (vgl. § 163 StPO) folgt für deren Mitarbeiter die Pflicht, bei dienstlicher Kenntniserlangung vom Verdacht einer Straftat Strafanzeige zu erstatten bzw. Ermittlungen aufzunehmen. Für die private Kenntniserlangung wird eine solche Pflicht nur für Straftaten angenommen, die nach Art und Umfang öffentliche Interessen in besonderem Maße berühren. Eine allgemeine Anzeigepflicht für jedermann besteht gemäß § 138 StGB lediglich im Hinblick auf bestimmte Delikte (z.B. §§ 211, 212, 249 ff., 234, 234a, 239a, 239 b StGB) mit Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Verteidiger, Geistliche und Ärzte) gemäß § 139 StGB.
Gemäß § 159 StPO besteht eine Anzeigepflicht ferner bei unnatürlichen Leichenfunden und gemäß § 138 GVG bei Straftaten innerhalb von Sitzungen, etwa bei Aussagedelikten.

Im Sozialrecht :

Aufhebung von Verwaltungsakten

Die Apotheken geben Medikamente an die Leistungsberechtigten ab. Sie haben den Krankenkassen einen Abschlag auf den Abgabepreis sowie einen Rabatt in Höhe von 6% einzuräumen. Der Rabatt ist von den pharmazeutischen Unternehmen zu erstatten (§§ 130a, b SGB V). In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Vergütung der Apotheken i.d.R. durch Verträge der Krankenkassenverbände mit der Bundesvereinigung der Apotheker geregelt. Fakultativ können Verträge auf Landesebene geschlossen werden. Zusätzliche Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmen sind möglich (§ 131 SGB V).

, Erbschaftsteuerrecht: Um eine möglichst lückenlose Besteuerung erbschaft- und schenkungsteuerlich relevanter Vorgänge zu gewährleisten, sieht das ErbStG eine Vielzahl von Anzeigepflichten vor.
— So haben nach § 33 ErbStG geschäftsmäßig handelnde Vermögensverwahrer, insbesondere Bankinstitute, sowie Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen im Falle des Todes eines Kunden dem Erbschaftsteuerfinanzamt Meldung über Vermögensgegenstände und Forderungen des Erblassers zu erstatten. Vom Gesetzeszweck lediglich auf erbschaftsteuerliche Sachverhalte zugeschnitten, werden derartige Mitteilungen häufig auch für ertragsteuerliche Zwecke ausgewertet, sodass es infolge einer solchen Meldung auch zu der Erfassung von bisher nicht versteuerten Einnahmen des Erblassers kommen kann.
— Besondere Anzeigepflichten haben nach § 34 ErbStG Gerichte, Behörden, Beamte und Notare hinsichtlich möglicherweise erbschaftsteuerlich relevanter Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen.




Vorheriger Fachbegriff: Anzeigeobliegenheit | Nächster Fachbegriff: Anzeigepflicht (Gewerberecht)


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen