ArbeitnehmerÜberlassungsvertrag

Ein sogenanntes Leiharbeitsverhältnis oder Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn jemand für einen Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit an einen anderen Arbeitgeber ausgeliehen wird und dort arbeiten soll. Das kann natürlich nicht ohne die Zsutimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Das Arbeitsverhältnis, aus dem arbeitsrechtliche Wirkungen abgeleitet werden können, besteht ausschliesslich zwischen dem überlassenden Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Die gewerbsmässige Ausleihe von Arbeitnehmern ist im ArbeitsÜberlassungsgesetz geregelt, mit dem vor dessen Inkrafttreten häufig wiederkehrende missbräuchliche Verhaltensweisen ausgeschaltet werden sollen. Von grosser Bedeutung ist, dass der Leiharbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des ArbeitsÜberlassungsgesetzes aushändigen muss. Wird beim Entleiher, bei dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit verrichten muss, gestreikt, so hat auch der Arbeitnehmer ein Streikrecht gegenüber dem Entleiher. Er muss sich also nicht als Streikbrecher verwenden lassen. Dem Leiharbeitnehmer kann auch nicht untersagt werden, nach Ablauf seiner Tätigkeit für den Verleiher bei dem Unternehmen, bei dem er seine Tätigkeit erbracht hat, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Ist die entleihende Firma also mit dem Arbeitnehmer zufrieden, dann kann sie dem Arbeitnehmer nach Ablauf der befristeten Tätigkeit jederzeit ein Angebot machen, ausschliesslich bei ihr tätig zu sein. Der Verleiher darf dem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 6 aufeinanderfolgende Monate überlassen.




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