Arbeitsförderung

Die Bundesanstalt für Arbeit als Träger der Arbeitslosenversicherung setzt sich für die Arbeitsförderung ein, d. h., sie versucht durch verschiedene Maßnahmen den Arbeitsmarkt dahingehend zu beeinflussen, dass Arbeitslosigkeit vermieden und vermindert wird. Die einzelnen Behörden der Arbeitsförderung, die lokalen Arbeitsämter, sollen beratend und vermittelnd tätig werden und jedermann beispielsweise über Fragen der Berufswahl informieren können. Die berufliche Weiterbildung oder etwa die Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben soll ebenso gefördert werden wie die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
Geldleistungen
Für die Personen, die trotz aller Bemühungen keine Arbeitsstelle finden, sehen die gesetzlichen Regelungen Ersatzleistungen für den entgangenen Arbeitslohn vor. Es handelt sich dabei in erster Linie um Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, aber auch um Unterhaltsgeld, wenn man an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme teilnimmt, oder um Kurzarbeitergeld, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
SGB III
Siehe auch Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeit

Im Sozialrecht :

Die vor allem im SGB III geregelte Arbeitsförderung soll zu einem hohen Beschäftigungsstand und zur ständigen Verbesserung der Beschäftigungsstruktur beitragen (§ 1 Abs. 1 S. 1 SGB III). Einige Leistungen der Arbeitsförderung setzen voraus, dass der Antragsteller dem versicherten Personenkreis angehört.





Abgesehen vom Arbeitslosengeld, dem Teilarbeitslosengeld und dem Insolvenzgeld sind die Leistungen der Arbeitsförderung Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 4 SGB III). Finanziert wird die Arbeitsförderung durch Beiträge (Beiträge zur Sozialversicherung), Umlagen für den Winterbau und das Insolvenzgeld (§§ 354ff. SGB III), Mittel des Bundes sowie sonstige Einnahmen (§340 SGB III). Träger der Arbeitsförderung ist die Bundesagentur für Arbeit. Für die Leistungen der Arbeitnehmer ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz hat (§ 327 Abs. 1 S. 1 SGB III). Für die Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 214a SGB III sowie das Insolvenzgeld ist allerdings die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle ihren Sitz hat (§327 Abs. 3 SGB III). Auf Antrag des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach Arbeitsmarktlage hiergegen keine Bedenken bestehen oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde (§327 Abs. 2 SGB III). Die Zuständigkeit für die Leistungen für Arbeitgeber richtet sich nach dem Betriebssitz (§327 Abs. 4 SGB III). Für die Leistungen an Träger, schliesslich, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Massnahme durchgeführt wird (§ 327 Abs. 6 SGB III).

ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, den Ausgleich am Arbeitsmarkt zu unterstützen (z.B. einen hohen Beschäftigungsstand zu erzielen und aufrechtzuerhalten sowie die Beschäftigungsstruktur zu verbessern und damit das Wachstum zu fördern). Das Recht der A. ist seit 1.1. 1998 in das Sozialgesetzbuch III eingeordnet. Die Durchführung von Maßnahmen ist Aufgabe der ArbeitsVerwaltung. Lit.: Gagel, A., SGB III - Arbeitsförderung (Lbl.), 26. A. 2006; SGB III Arbeitsförderung, hg. v. Gagel, A., 9. A. 2004; Spellbrink, W./Eicher, W., Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003; SGB III Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, hg.v. Niesei, K, 4. A: 2007

Gem. §3 Abs. 2 SGB I ein soziales Recht nach dem Sozialgesetzbuch. Die Einzelheiten des Arbeitsförderungsrechts regelt seit 1998 das SGB III. Es unterscheidet ausdrücklich zwischen den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und den Entgeltersatzleistungen des Arbeitsförderungsrechts, insb. dem Arbeitslosengeld. Nach § 5 SGB III gehen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung den Entgeltersatzleistungen grundsätzlich vor. Im Einzelnen zählt zur aktiven Arbeitsförderung insb. die Berufsberatung mit der Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl einschließlich eines Berufswechsels unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Vorkenntnisse sowie Fähigkeiten des Ratsuchenden einerseits und der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes andererseits. Zudem wird den Arbeitgebern gern. §§ 29, 34 SGB III Arbeitsmarktberatung angeboten. Wichtig ist auch die Aufgabe, Ausbildungssuchenden, Arbeitssuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und insb. Arbeitsvermittlung gem. §§35-40 SGB III anzubieten. Entgegen früherem Recht besteht kein Vermittlungsmonopol der Arbeitsämter mehr, sondern es sind auch geeignete und zuverlässige private Vermittler mit gesonderter Erlaubnis im Bereich der Arbeitsvermittlung zuzulassen, §§ 291, 293, 294 SGB III.,
Neben die Vermittlung treten Fördermaßnahmen zur Aufnahme einer Beschäftigung in Form von Übergangshilfen zum Lebensunterhalt und Beihilfen für Fahrtkosten und Umzugsaufwendungen. Schließlich ist die berufliche Weiterbildung von besonderer Bedeutung für die Vermittlungsmöglichkeiten und wird demgem. mit den Instrumenten nach den §§ 77-95 SGB III, z.B. Übernahme von Weiterbildungskosten usw, gezielt unterstützt.
Ebenso ist ausführlich in den §§ 97-114 SGB III die Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter geregelt.
Auch das Kurzarbeitergeld zählt zur aktiven Arbeitsförderung.
Neben der aktiven Arbeitsförderung hat die Erbringung von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III, nämlich dem Arbeitslosengeld als der wichtigsten Entgeltersatzleistung, ergänzt um das sog. Teilarbeitslosengeld, das Arbeitslosengeld II ab 2005 (zuvor: Arbeitslosenhilfe) und Insolvenzgeld, regelmäßig existenzsichernde Bedeutung.

1.
Die A. regelt sich seit dem 1. 1. 1998 nach dem SGB III v. 18. 6. 1997 (BGBl. I 1430) m. Änd., das an die Stelle des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) getreten ist. Das SGB III regelt Aufgaben und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Die A. nach dem SGB III wird ergänzt durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

2.
Durch die Leistungen der A. soll der Ausgleich am Arbeitsmarkt unterstützt werden, indem Ausbildung- und Arbeitsuchende über Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe beraten, offene Stellen zügig besetzt und die Möglichkeiten von benachteiligten Ausbildung- und Arbeitsuchenden verbessert und dadurch Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie des Bezuges von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe verkürzt werden (§ 1 I SGB III).

3.
Leistungen der A. sind insbes. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die Gewährung von Arbeitslosengeld, Ausbildungsgeld, Ausbildungszuschüssen und Berufsausbildungsbeihilfen, Berufsberatung, die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung, die Zahlung von Eingliederungszuschüssen, Einstellungszuschüssen, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld (Kurzarbeit, 2) und Mobilitätshilfen sowie die Leistung von Unterhaltsgeld und Übergangsgeld (Übergangsgeld in der Sozialversicherung), die Gewährung von Vermittlungsgutscheinen und die Zahlung von Wintergeld.

4.
Finanziert werden die Leistungen der A. als Versicherungsleistungen duch Beiträge. Der Beitragssatz beträgt mit Stand 2009 2,8 v. H. (§ 341 SGB III).

5.
Die Durchführung von Maßnahmen der A. und die Gewährung von Leistungen nach dem SGB III obliegt der Bundesagentur für Arbeit, den Regionaldirektionen und den Agenturen für Arbeit.




Vorheriger Fachbegriff: Arbeitsessen | Nächster Fachbegriff: Arbeitsförderungsgeld


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen