Arbeitsförderungsgeld

Im Sozialrecht :

Im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigte Menschen erhalten ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26 €, wenn das Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld nicht höher als 325 € ist (§43 S. 2 SGB IX). Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 €, beträgt das Arbeitsförderungsgeld die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und 325 € (§43 S. 3 SGB IX). Erhöhungen des Arbeitsentgeltes können auf das Arbeitsförderungsgeld angerechnet werden (§43 S. 4 SGB IX). Das Arbeitsförderungsgeld wird von der Werkstatt an die Leistungsberechtigten ausbezahlt (§43 S. 1 SGB IX). Die Mittel hierfür stellt der zuständige Rehabilitationsträger zur Verfügung (§ 43 S. 1 SGB

VII) . Das Arbeitsförderungsgeld und die Erhöhungsbeträge werden in der Sozialhilfe nicht als Einkommen angerechnet (§ 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII).




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