Arbeitsförderungsgesetz

Regelt Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit, insbes. Maßnahmen der Arbeitsvermittlung, Arbeitsbeschaffung, beruflichen Bildung, Arbeitslosenversicherung.

. Das AFG von 1969 regelt die Hauptaufgaben der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsverwaltung). Es zielt auf Massnahmen, die im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung einen hohen Beschäftigungsstand bewirken, die Beschäftigungsstruktur verbessern u. damit zugleich das Wachstum der Wirtschaft fördern (§ 1 AFG). Im Unterschied zu seinem Vorgänger, dem Gesetz über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung, greift das AFG also nicht erst ein, wenn Arbeitslosigkeit eingetreten ist; vielmehr sucht es diese nach Möglichkeit vorbeugend zu verhindern. Zu den Leistungen nach dem AFG gehören u.a.: Arbeitsvermittlung u. Berufsberatung; Förderung der Berufsausbildung (Ausbildungsförderung); Förderung der beruflichen Bildung, der Arbeitsaufnahme u. der beruflichen Rehabilitation Behinderter; Sprachförderung von Aussiedlern u. Asylanten; Erhaltung von Arbeitsplätzen (durch Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld u. Winterbauförderung); Arbeitsbeschaffungsmassnahmen (u. a. Lohnkostenzuschuss bis zu 75% des Arbeitsentgelts bei Einstellung älterer, langfristig arbeitsloser Arbeitnehmer) sowie Arbeitslosengeld u. Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosenversicherung).

, Abk. AFG: Vorgänger des SGB III von 1969 bis 1997 im Recht der Arbeitsförderung. Historische Vorläufer finden sich bei der sog. Erwerbslosenfürsorge nach dem Ende des Ersten Weltkrieges 1918. Als reichseinheitliche Versicherung, die in der Zeit der bismarckschen Sozialversicherung während des Kaiserreiches nicht bestanden hatte, wurde 1927 nach dem Versicherungsprinzip das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) geschaffen, das bis 1969 mit wesentlichen Änderungen fortgalt.

Das Arbeitsförderungsgesetz v. 25. 6. 1969 (BGBl. I 582 m. Änd.) ist seit 1. 1. 1998 abgelöst durch das SGB III. S. Arbeitsförderung.




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