argumentum a maiori (fortiori) ad minus

der Schluss vom Größeren (Stärkeren) auf das Geringere (Schwächere) nach dem Grundsatz „wenn schon …, dann erst recht …“. Auch der umgekehrte Schluss - argumentum a minori ad maius - kann gerechtfertigt sein (z. B.: ist schon das fahrlässige Delikt strafbar, dann erst recht das vorsätzliche).

([lat.] Schluss von Größerem auf das Kleinere) ist der Schluss von einer umfassenderen Regelung auf einen weniger Voraussetzungen erfordernden Fall (z.B. von der Enteignung auf den enteignungsgleichen Eingriff). Lit.: Zippelius, R., Methodenlehre, 10. A. 20068




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