Gewöhnlicher Aufenthalt

Es gibt Menschen, die überhaupt keinen Wohnsitz haben, wie z. B. die Obdachlosen. Anderen geht es wesentlich besser, sie haben mehrere Wohnungen, so dass sich bei ihnen die Frage nach dem richtigen Wohnsitz stellt und zu unterscheiden ist vom gewöhnlichen Aufenthalt. An Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt können wichtige Rechtsfragen anzuknüpfen sein, z.B. wo diese Person ihren Gerichtsstand hat, also z.B. verklagt werden kann.
Wer z.B. zur Bundeswehr eingezogen wird und an einen Standort kommt, der von seinem bisherigen Wohnsitz verschieden ist, verliert damit nicht den Wohnsitz, also den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Am Standort hat er nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Nur für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ist von Gesetzes wegen bestimmt, dass der Standort den gesetzlichen Wohnsitz begründet. Den Wohnsitz erlangt man im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthalt ausschliesslich dadurch, dass man dort den ständigen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse haben will. Der gewöhnliche Aufenthalt unterschiedet sich dementsprechend davon, dass zwar die Person dort tatsächlich länger bleibt oder mit einer gewissen Regelmässigkeit hinkommt, dass er jedoch dort nicht den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse haben will.

Aufenthaltsort.

Im Sozialrecht:

Sozialleistungen erhalten i.d.R. nur Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Territorialitätsprinzip). Er ist ferner bei einigen Leistungsträgem für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit von Bedeutung. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält (§30 Abs. 3 S. 2 SGB I). Zu seiner Begründung ist neben dem tatsächlichen Aufenthalt erforderlich, dass der Aufenthalt zukunftsoffen ist, d.h. nicht auf Beendigung angelegt ist (BSG SozR 3-2600 §56 Nr. 7). Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch bei einem Aufenthalt in Übergangswohnheimen und in U-Haft begründet werden. Nur vorübergehend ist ein Aufenthalt dagegen bei einem Aufenthalt zu Urlaubs- und Besuchszwecken, zur Durchreise und zur Krankenbehandlung. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, beurteilt sich nach den objektiven Verhältnissen.

Steuerrecht: Zuständigkeit der Finanzbehörden, örtliche.

IPR: Aufenthalt.

Aufenthalt, gewöhnlicher; Wohnsitz.

Der Ort des g. A. eines Beschuldigten kann nach § 8 II StPO für den Gerichtsstand maßgebend sein, während dieser sich im Allgemeinen nach dem Wohnsitz oder - wie in §§ 16, 20 ZPO - nach dem Ort des - wenn auch nur vorübergehenden - Aufenthalts richtet.

Steuerlich ist der g. A. neben dem Wohnsitz Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht. Den g. A. i. S. der Steuergesetze hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als 6 Monaten wird von Beginn an ein g. A. unwiderlegbar vermutet. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Diese Vermutung gilt nur dann nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu privaten Zwecken (z. B. Besuch, Kur) dient und nicht länger als ein Jahr dauert (§ 9 S. 3 AO).




Vorheriger Fachbegriff: Getrenntleben der Ehegatten | Nächster Fachbegriff: Gewöhnlicher Aufenthalt(sort)


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen