Ausbildungsförderung

Grundsätzlich ist eine Berufsausbildung entweder vom Auszubildenden selbst oder von seinen Eltern zu finanzieren. Damit aber auch die Personen in den Genuss einer Ausbildung kommen, die aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, die notwendigen Mittel aufzubringen, hat der Gesetzgeber das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erlassen. Es soll gewährleisten, dass die betreffenden Personen eine staatliche Ausbildungsförderung zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und der Berufsausbildung erhalten. Nach diesem Gesetz können Studierende sowie Schüler an allgemein bildenden Schulen, Abendschulen, Berufsaufbau-schulen, Fachoberschulen und Hochschulen entweder bei der Schule selbst oder bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung, nach dem Gesetz kurz Bafög genannt, stellen.
Diese Leistungen können dann, wenn die finanziellen Voraussetzungen bei den Eltern gegeben sind, als eine Geldleistung, als Zuschuss oder als Darlehen, das eventuell verzinst werden muss, für einen gewissen Zeitraum gewährt werden.

Um die Chancengleichheit in der Ausbildung zu gewährleisten, hat sich der Bundesgesetzgeber im Jahre 1969 entschlossen, bei Bedarf im Einzelfall (individuell) finanziell zu unterstützen. Hierzu hat er das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungs-gesetz, BAFöG) erlassen, das im Jahre 1985 neu gefaßt worden ist. Es sieht finanzielle Zuschüsse für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen (Oberschulen oder Gymnasien), Abend-, Fach- und Hochschulen (Universitäten) vor (§2). Diese können auch bei der Teilnahme an Fernunterricht gewährt werden (§3). Sie sollen grundsätzlich nur gewährt werden, «wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht» (§9 Abs. 1). Dies wird jedoch vermutet, solange er die Ausbildungsstätte besucht und «die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt», was er nachzuweisen hat (§9 Abs. 2). Eine nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnene Ausbildung soll grundsätzlich nicht mehr gefördert werden (§ 10 Abs. 3). Das Gesetz geht von einem Mindestbedarf des Auszubildenden aus (§§ 12 und 13), der z.B. gegenwärtig für Oberschüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen, 525,-DM monatlich beträgt, für Studenten, die bei ihren Eltern wohnen, 575,-DM, für solche, die nicht bei ihren Eltern wohnen, 710,-DM. Hierauf ist zunächst ein eigenes Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten oder seiner Eltern anzurechnen, wobei jedoch Freibeträge gewährt werden. Bei Studenten wird der Zuschuß als unverzinsliches Darlehen gewährt (§§ 17 und 18), das zurückgezahlt werden muß, wenn der Geförderte ein bestimmtes eigenes Einkommen erzielt. Die Rückzahlung des Darlehens kann dem Geförderten bei besonders guten Leistungen während seines Studiums teilweise erlassen werden. Die Ausbildungsförderung kann auch gewährt werden, wenn Eltern sich weigern, dem Auszubildenden Unterhalt zu zahlen. In diesem Falle geht sein Unterhaltsanspruch auf das Amt für Ausbildungsförderung über, das nun seinerseits die Eltern auf Zahlung in Anspruch nimmt (§§36 und 37). Die Länder sollen in allen Kreisen Ämter für Ausbildungsförderung einrichten. Zuständig ist jeweils das Amt, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen. An dieses muß ein schriftlicher Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung gerichtet werden.

Im Sozialrecht:

§ 3 Abs. 1 SGB I räumt jedem ein soziales Recht auf individuelle Förderung einer seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung ein, wenn ihm die hierfür erforderlichen

Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Mit der Ausbildungsförderung sollen Menschen in die Lage versetzt werden, eine angemessene Ausbildung zu erwerben. Ausserdem soll das allgemeine Ausbildungsniveau gehoben werden. Für die Ausbildungsförderung stehen zwei sozialrechtliche Leistungssysteme zur Verfügung: das BAföG und die Berufsausbildungsbeihilfe (§§59ff. SGB III). BAföG wird zur Förderung von Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildungen und die Berufsausbildungsbeihilfe zur Förderung betrieblicher Ausbildungen und berufsvorbereitender Bildungsmassnahmen gewährt. Weitere Sozialleistungen zur Finanzierung des ausbildungsbedingten Lebens- und sonstigen ausbildungsgeprägten Bedarfs können Auszubildende grundsätzlich nicht beanspruchen. Insbesondere ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt bei dem Grunde nach mit BAföG oder Berufsausbildungsförderung förderungsfähigen Ausbildungen i.d.R. ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die genannten Leistungen nicht gewährt werden (vgl. §§7 Abs.5, 6 SGB II, 22 SGB XII). Ausnahmen bestehen nur in Härtefällen. Zulässig ist dagegen auch in nicht zu den Härtefällen zählenden Fällen ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten (§22 SGB II). Die Ausbildung wird ferner durch Leistungen ausserhalb der Sozialrechts gefördert: mit Meister-BAföG, mit Begabten- und Graduiertenförderungsprogrammen.

ist die staatliche Förderung der Ausbildung durch institutionelle Maßnahmen und vor allem die Förderung der Ausbildung bestimmter einzelner Menschen, denen die für eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, durch Gewährung von Mitteln. Die A. ist ein Teil der Leistungsverwaltung. Sie ist geregelt vor allem im Bundesausbildungsför- derungsgesetz. Dieses gewährt bei bestimmten Voraussetzungen nach bestimmten Sätzen auf eine Höchstdauer steuerfreie Zuschüsse und Darlehen zum Besuch von Schulen und Hochschulen (2003 Förderungshöchstsatz auswärts wohnender Studierender 585 Euro). Einen Anspruch kann dabei auch eine allein erziehende Mutter über 30 Jahren haben. Abgewickelt wird die A. in Bundesauftragsverwaltung (§ 39 BAföG) über Ämter für A. Die Kosten tragen Bund und Länder (§56 BAföG). Lit.: Ramsauer, U./Stallbaum, M./Sternal, S., Mein Recht auf BAföG, 4. A. 2003

Leistungen in Form von Zuschüssen und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung. Nach der Grundnorm des § 3 Abs. 1 SGB I wird ein soziales Recht auf individuelle Förderung der Ausbildung begründet. Die Rechtsansprüche auf Ausbildungsförderung richten sich insb. nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, des Weiteren nach dem Gesetz der beruflichen Aufstiegsförderung (AFBG), dass die Regelungen zum sog. Meisterbafög, mittlerweile gleichberechtigt mit dem BAföG, enthält, sowie Berufsbildungs- und Weiterbildungsregelungen in den §§ 59 ff. u. §§ 77 ff. SGB III.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) v. 6. 6. 1983 (BGBl. I 645) m. Änd. regelt die individuelle A. von Personen, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Als Leistungen werden Zuschüsse und Darlehen gewährt zum Besuch von Hochschulen, höheren Fachschulen, Akademien, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, unter besonderen Voraussetzungen auch für Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen sowie weiterführende allgemeinbildende Schulen. Durch RechtsVO des Bundesministeriums für Bildung und Forschung können andere gleichwertige Ausbildungsstätten einbezogen werden. A. wird für den Bedarf (Lebensunterhalt und Ausbildung) nach bestimmten Sätzen geleistet (§§ 11 ff.). Der Höchstsatz für Studenten an Hochschulen, höheren Fachschulen und Akademien beträgt z. Zt. bei Unterbringung bei den Eltern 389 EUR, sonst 512 EUR, bei Nachweis höherer Mietkosten bis zu 584 EUR. Eigenes Einkommen und Vermögen sowie solches der Eltern und des Ehegatten ist in bestimmtem Umfang anzurechnen (§§ 21 ff.). Die Förderung erfolgt für die Dauer der Ausbildung einschl. der unterrichtsfreien Zeit und erstreckt sich auf ein Praktikum, das im Zusammenhang mit der zu fördernden Ausbildung geleistet werden muss. Zuständig sind Ämter für A. (meist bei den Kreisverwaltungsbehörden oder den Studentenwerken errichtet). Vgl. auch die BAföG-TeilerlassVO v. 14. 12. 1983 (BGBl. I 1439, ber. 1575) m. Änd. sowie die BAföG-HärtefallVO v. 15. 7. 1974 (BGBl. I 1449) m. Änd. Die Länder haben Ausführungs- und Ergänzungsgesetze erlassen (so z. B. Bayern G v. 27. 6. 1980, BayRS 2230-2-1-WFK), z. T. unter Erweiterung des berechtigten Personenkreises. S. a. Berufsbildungsgesetz. Die Leistungen nach dem BAföG sind steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG). S. a. Begabtenförderung.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) gewährt demjenigen, dem die für seinen Lebensunterhalt u. seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, einen Rechtsanspruch auf individuelle A.
Anspruchsberechtigt sind Deutsche u. bestimmte Ausländer (z. B. EU-Bürger). Der Kreis der Berechtigten ist in den letzten Jahren schrittweise eingegrenzt worden. Er beschränkt sich im wesentlichen auf Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 u. von bestimmten beruflichen Vollzeitschulen, die wegen der Entfernung der Ausbildungsstätte vom Elternhaus nicht zu Hause wohnen können, auf Auszubildende im Zweiten Bildungsweg (Abendhauptschulen, -realschulen, -gymnasien u. Kollegs) sowie auf Studenten an Hochschulen (§ 68 II BAFöG). Bei Studenten ist die A. auf Darlehen umgestellt worden; einem Studenten, der nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den ersten 30% der Prüfungsabsolventen gehört, die die Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, werden auf Antrag 25% des Darlehens erlassen. A. setzt Eignung des Auszubildenden voraus; diese wird angenommen, wenn die Leistungen erwarten lassen, dass er das Ausbildungsziel erreicht. Die A. wird für den Lebensunterhalt u. die Ausbildung gewährt. Auf diesen Bedarf sind Einkommen u. Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten u. seiner Eltern unter Berücksichtigung verschiedener Freibeträge anzurechnen. Die A. wird für die Dauer der Ausbildung geleistet; hierbei ist grundsätzlich die für die Ausbildung vorgesehene Förderungshöchstdauer einzuhalten. Für die Entscheidung über die A. sind die bei den Landkreisen u. kreisfreien Städten (bzw. bei den Hochschulen oder Studentenwerken) bestehenden Ämter für A. zuständig. Rechtsstreitigkeiten gehören vor das Verwaltungsgericht. - Die meisten Bundesländer sind dazu übergegangen, durch eigene A.gesetze bedürftige Schüler, die nach dem BAFöG nicht mehr gefördert werden, in begrenztem Umfang zu unterstützen.
(Ausserschulische) berufliche Aus- und Fortbildung sowie Umschulung werden von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz gefördert. So können arbeitslose Jugendliche eine Ausbildungsbeihilfe zum Abbau von Bildungsdefiziten (z.B. durch nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses) erhalten; für die Berufsausbildung ausländischer Jugendlicher sowie lembeeinträchtigter oder sozial benachteiligter deutscher Auszubildender sind Zuschüsse oder ausbildungsbegleitende Hilfen vorgesehen.




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