Ausbürgerung

Entziehung der Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt gegenüber einer Einzelperson oder durch Gesetz gegenüber einer Personengruppe ; durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verboten. Zulässig ist der Verlust der Staatsangehörigkeit unter gewissen gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, z. B. beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.

bedeutet die Verstossung aus der Schutzgemeinschaft des Heimatstaates durch Entziehung der Staatsangehörigkeit. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden (Art. 16 I 1). Hintergrund der vom GG verbotenen Einzelausbürgerung sind die willkürlichen Zwangsausbürgerungen, die während des Dritten Reiches aus politischen und rassischen Gründen vorgenommen wurden. Von solchen Tatbeständen zu unterscheiden ist der verfassungsrechtlich zulässige - Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund eines Gesetzes; er darf jedoch gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn dieser dadurch nicht staatenlos wird (Art. 16 I 2). Einschlägig wäre hier z.B. der Fall, dass ein Deutscher, der im Inland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hat, eine andere Staatsangehörigkeit freiwillig erwirbt, ohne seine bisherige beibehalten zu dürfen. Den staatlichen Organen der Bundesrepublik Deutschland obliegt die verfassungsrechtliche Pflicht, deutsche Staatsangehörige und ihre Interessen gegenüber anderen Staaten zu schützen. Inwieweit namentlich die Bundesregierung diesen Auslandsschutz gewährt, steht in ihrem pflichtmässigen Ermessen.

ist die gegen einen Menschen oder eine Bevölkerungsgruppe (kollektive A.) angeordnete Entziehung der Staatsangehörigkeit. Sie ist in der Bundesrepublik gem. Art. 16 I S. 1 GG grundsätzlich nicht zulässig. Den Gegensatz zu ihr bildet die Einbürgerung. Lit.: Bleckmann, A., Völker- und verfassungsrechtliche Probleme des Erwerbs und des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, 1992

Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bzw. deren Aberkennung. In der Bundesrepublik Deutschland ist die A. gegen den Willen des Betroffenen verboten (Art. 16 Abs. 1 GG). Eine Ausbürgerung kann hingegen niemandem verweigert werden, der diese als so genannte Entlassung aus der Staatsangehörigkeit beantragt. Ausgenommen sind hiervon aktive Richter, Beamte und Soldaten sowie andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen. Um Staatenlosigkeit (Staatenlose) zu vermeiden, wird ein Deutscher nur aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt hat und diese ihm von der zuständigen Stelle zugesichert worden ist.

Entlassung aus der Staatsangehörigkeit (5).




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