Ausgaben

Einnahmen, Zufluss- und Abflussprinzip.

Bei der Einkommensteuer sind abzugsfähige A. die Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Dagegen sind A. für die Lebensführung, auch wenn die wirtschaft- oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. die A. mit sich bringen und sie der Förderung des Berufs dienen (Lebensführungskosten), nicht abzugsfähig. Des weiteren sind nicht abzugsfähig Zuwendungen, auch wenn die Verpflichtung notariell beurkundet wurde, Steuern vom Einkommen, sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch und Geldstrafen (§ 12 EStG; zu Geldbußen Betriebsausgaben). Bei der Körperschaftsteuer sind Gewinnanteile und Geschäftsführungsvergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und bestimmte Spenden als A. zu berücksichtigen (§ 9 KStG). A. zur Erfüllung von Satzungszwecken, Steuern vom Einkommen (Körperschaftsteuer) sowie Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch, Geldstrafen und die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 KStG) sind nicht abzugsfähig.

ist allgemein die Weggabe eines Gegenstands, insbesondere der Abfluss eines Vermögenswerts (z.B. Geld). Die A. bildet einen Gegensatz zur Einnahme. Im Verfassungsrecht sind alle Einnahmen und Ausgaben des Staats in den Haushalt einzustellen (vgl. Art. 110 1 GG). Weiter tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Unterschieden werden dabei ordentliche Ausgaben und außerordentliche Ausgaben. Im Steuerrecht sind die abzugsfähigen Ausgaben (z.B. Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außerge- wohnliche Belastungen, nicht Lebensführungsaufwendungen, Zuwendungen, Geldstrafen, Einkommensteuer, Umsatzsteuer) zwecks Ermittlung der zu versteuernden Beträge von den Einnahmen abzuziehen (vgl. z.B. § 10 EStG).




Vorheriger Fachbegriff: Ausgabe | Nächster Fachbegriff: Ausgaben, abzugsfähige


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen