Auslandsdelikt

ist die im Ausland begangene Straftat eines Menschen. Ein A. eines Deutschen ist nach § 3 StGB nur in bestimmten Fällen nach deutschem Strafrecht strafbar. Dagegen unterfällt die Straftat eines Ausländers in Deutschland grundsätzlich deutschem Recht.

eines Deutschen werden, nachdem ab 1. 1. 1975 das Personalitätsprinzip durch das Territorialitätsprinzip ersetzt worden ist (§ 3 StGB), von deutschen Gerichten nicht mehr allgemein nach deutschem Strafrecht geahndet, sondern grundsätzlich nur bei Delikten, die nach dem Schutzprinzip oder dem Weltrechtspflegeprinzip bei In- und Ausländern gleichermaßen strafbar sind; ferner durch stellvertretende Strafrechtspflege, wenn die ausländische Gerichtsbarkeit nicht eingreift; eine weitere Ausnahme gilt für die auf Deutschen Schiffen oder in deutschen Luftfahrzeugen begangenen Straftaten (§ 4 StGB).

Nach dem Schutzprinzip gilt deutsches Strafrecht ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Täters und den Tatort insbesondere bei Hoch- und Landesverrat gegen die BRep., schweren Straftaten der Rechtsstaatsgefährdung und gegen die Landesverteidigung, Entziehung Minderjähriger in bestimmten Fällen, Verschleppung und bestimmten Sexualstraftaten, bei A. von deutschen Amtsträgern oder gegen Amtsträger bei ihrer Dienstausübung sowie Nuklearexplosionen und Organ- und Gewebehandel durch deutsche Staatsangehörigkeit (§ 5 StGB), schließlich bei A. gegen einen Deutschen gemäß § 7 I StGB.

Dasselbe gilt nach dem Weltrechtsprinzip insbesondere bei bestimmten Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen, Luft- und Seepiraterie, Menschenhandel, Verbreitung harter Pornographie, Vertrieb von Betäubungsmitteln und bei Taten, bei denen Verfolgungspflicht aufgrund internat. Abkommen besteht (§ 6 StGB), sowie bei Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (§ 1 VStGB). Die stellvertretende Strafrechtspflege greift ein, wenn ein Ausländer im Inland betroffen, aber wegen des A. nicht ausgeliefert wird (§ 7 II Nr. 2 StGB). Soweit im Inland unterschiedliches Strafrecht gilt, ist auf das A. Wohnsitzrecht anzuwenden (Art. 1 b EGStGB). Bei A. kann jedoch der StA von der Verfolgung absehen (§§ 153 c, 153 f StPO). Im Ausland begangene Ordnungswidrigkeiten können, abgesehen von Taten auf deutschen Schiffen oder Luftfahrzeugen, grundsätzlich nicht geahndet werden (§ 5 OWiG). S. Geltungsbereich des Strafrechts, Auslandsstrafen, Umweltkriminalität, Korruption.




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