Auslandserfüllung

(Substitution): Erfüllung des Merkmals einer inländischen Sachnorm durch einen im Ausland verwirklichten Tatumstand. Es ist durch Auslegung der jeweiligen Sachnorm zu ermitteln, ob eine Substitution möglich ist.
— Naturereignisse und schlichtes Privathandeln im Ausland erfüllen regelmäßig inländische Tatbestandsmerkmale.
— Bei verfahrensgebundenen Privathandlungen, z. B. notariellen Beurkundungen, ist Gleichwertigkeit mit dem vom Gesetz vorgesehenen Verfahren erforderlich.
— Gerichtliche Entscheidungen bedürfen der Anerkennung (Anerkennung ausländischer Entscheidungen).




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