Ausländische Einkünfte

sind solche, die im Ausland erzielt werden. Besteht eine unbeschränkte Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuerpflicht, so sind grundsätzlich alle Einkünfte im Inland zu versteuern, unabhängig davon, ob sie im Ausland erwirtschaftet wurden. Das Besteuerungsrecht für die im Ausland erzielten Einkünfte kann jedoch durch Doppelbesteuerungsabkommen dem ausländischen Staat zustehen. Die ausländische Steuer wird auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet (§ 34 c EStG; § 26 KStG).

Ab 2004 hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 50 d Abs. 8 EStG sichergestellt, dass eine Einmalbesteuerung erfolgt. Betroffen von dieser Regelung sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die von unbeschränkt Stpfl. im Ausland erzielt werden und von der deutschen Steuer unter Progressionsvorbehalt freigestellt werden. Die Freistellung erfolgt nur wenn, der Stpfl. Nachweise über die Höhe der im Ausland erzielten Einkünfte und über die Zahlung der im Ausland festgesetzten Steuern erbringt.

Aus Vereinfachungsgründen wird die Freistellung von der deutschen Steuer auch ohne die Vorlage von Nachweisen gewährt, wenn der nach deutschem Recht ermittelte Arbeitslohn maximal 10 000 EUR beträgt (Bagatellgrenze).




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