Ausschließlichkeitsbindung

, Wettbewerbsrecht: Vertikalvereinbarung.
Verpflichtung, Waren oder gewerbliche Leistungen „ausschließlich” von einer bestimmten Person zu beziehen oder nur an diese Person abzugeben.

sind Vertikalvereinbarungen mit der Wirkung, dass ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen von nur vom Vertragspartner bezieht oder nur an diesen liefert. Diese Wirkung kann sowohl unmittelbar durch eine rechtliche Verpflichtung, als auch mittelbar durch die wirtschaftliche Ausgestaltung der Vereinbarung (z. B. Mindestabnahmemengen oder Umsatzrabatte) erzielt werden. A. finden sich in selektiven Vertriebssystemen. Sie können Wettbewerbsbeschränkungen bezwecken oder bewirken, sind aber jedenfalls dann vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen der Vertikal-GVO erfüllen.




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