Ausverkauf

Besondere Aktionen von Kaufleuten, bei denen Waren zu herabgesetzten Preisen verkauft werden, um die Lagerbestände zu räumen. Solche Aktionen, insbesondere die Werbung dafür, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, um den Wettbewerb nicht zu verzerren. Regelmäßig wiederkehrend ist der Schlußverkauf Ende Januar und Ende Juli eines jeden Jahres. Außerhalb der genannten Zeiten dürfen Kaufleute in ihrem regelmäßigen Geschäftsbetrieb auch sog. Sonderangebote machen (§ 7 UWG) oder einen sog. Räumungsverkauf veranstalten, wenn sie ihr Geschäft entweder ganz aufgeben oder umbauen (§8UWG). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wird von den Konkurrenten und den Verbraucherverbänden scharf kontrolliert, die sonst eine Unterlassung oder Schadensersatz verlangen können.

Verkauf von Waren zu herabgesetzten Preisen wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebes, einer Filiale oder einer bestimmten Art von Waren. Nur in diesen 3 Fällen darf die Veranstaltung öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Personenkreis bestimmt sind, als A. angekündigt werden, (§ 7 G gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Grund des A.s muss in der Ankündigung angegeben werden. Vor der Bekanntmachung des A.s ist dieser bei der zuständigen Behörde fristgerecht anzuzeigen. Nach Beendigung des A.s darf der Geschäftsinhaber, dessen Ehegatte oder ein naher Angehöriger eines der beiden 1 Jahr lang am Ort des A.s den betreffenden Geschäftsbetrieb bzw. Warenhandel nicht fortsetzen oder wieder aufnehmen (§§ 7b, 7c G gegen den unlauteren Wettbewerb).

Sonderveranstaltung

Räumungsverkauf.




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