Automatenaufstell(ungs)vertrag

Der A. ist in erster Linie ein Mietvertrag, wenn der betr. Raum lediglich zur ausschließlichen Nutzung überlassen wird. Sonst - insbes. bei Aufstellung in Gaststätten mit Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung - liegt ein gemischter Vertrag (Vertrag, 2) vor; auch kann eine Gesellschaft oder ein partiarischer Vertrag in Betracht kommen. Entscheidend ist die Vereinbarung der Beteiligten im Einzelfall.




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