Autonomie des Steuerrechts

In den Fällen, in denen ein Steuergesetz zivilrechtliche Vorschriften negiert (z. B. § 5 Abs. 1 S.1 ErbStG, wonach abweichend von § 1371 Abs. 1 BGB nur der Teilbetrag, den der überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 Abs. 2 BGB geltend machen könnte, für die Erbschaftsteuer außer Betracht bleibt), stellt sich die Frage nach der Rangpriorität des Zivilrechts gegenüber dem Steuerrecht. Sie wird unterschiedlich beantwortet. Die h. M., die auch vom BVerfG geteilt wird, erkennt lediglich eine sog. Vorherigkeit des Zivilrechts an, die darin besteht, dass das Steuerrecht regelmäßig an die Gestaltungserfolge des Zivilrechts anknüpft. Im Übrigen aber besteht eine Autonomie des Steuerrechts mit der Konsequenz, dass das Steuerrecht seine tatbestandlichen Begrifflichkeiten autonom schaffen kann.




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