Autoreparatur

Viele Leute beauftragen, um Geld zu sparen, Tankstellen oder freie Werkstätten mit einfachen Reparatur-, Pflege- und Wartungsarbeiten am Auto, da diese in der Regel preiswerter als Vertragswerkstätten arbeiten. Man darf jedoch nicht übersehen, dass man bei Mängeln, die außerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche liegen, von der autorisierten Werkstatt unter Umständen freiwillige Kulanzleistungen erhält, wenn man die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen dort hat vornehmen lassen.
Detaillierter Auftrag
Reparaturaufträge werden grundsätzlich auf der Basis der allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. Meist verwenden die Werkstätten die vom Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) empfohlenen Reparaturbedingungen. Danach richten sich dann auch die jeweiligen Ansprüche und Verpflichtungen.
Ein Reparaturauftrag sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen und die zu erbringenden Leistungen und den voraussichtlichen oder verbindlichen Fertigstellungstermin enthalten. Es ist schon aus Kostengründen sehr ratsam, Pauschalaufträge, wie etwa den Wagen "TÜV-fertig" oder "urlaubssicher" zu machen oder "alle erforderlichen Arbeiten auszuführen", zu vermeiden. Stattdessen sollte die Werkstatt zusammen mit dem Kunden auflisten, was genau getan werden muss, und beispielsweise die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen bzw. Ersatzteile und Stundensätze exakt aufführen.
Wird die Werkstatt mit der Suche eines Fehlers und seiner Beseitigung beauftragt, so hat sie auch dann Anspruch auf Bezahlung, wenn die Arbeiten nicht zum Erfolg geführt haben, aber nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung der Schadensursache notwendig waren.
Kostenvoranschlag
Häufig wird ein Kunde, bevor er einen Auftrag erteilt, einen Kostenvorafischlag verlangen. Dafür wird von den Werkstätten oft eine Vergütung in Höhe von 10-15 % der veranschlagten Reparatursumme gefordert, die dann allerdings später, wenn es zur Auftragserteilung kommt, verrechnet wird. Es ist jedoch sehr umstritten, ob tatsächlich die Pflicht besteht, den Kostenvoranschlag in dieser Höhe zu zahlen, denn ohne die ausdrückliche Vereinbarung einer Vergütung werden normalerweise nur die Kosten geschuldet, die durch den Zeitaufwand entstehen, nicht jedoch pauschale 10-15 %. Es empfiehlt sich also, die Frage der Kosten eines Kostenvoranschlags vorab zu klären.
Ein schriftlicher Kostenvoranschlag muss eine mit Preisangaben versehene Aufstellung der durchzuführenden Arbeiten und der benötigten Ersatzteile enthalten. Die Werkstatt ist an diese Angaben drei Wochen lang gebunden. Der im Kostenvoranschlag angegebene Gesamtpreis darf grundsätzlich nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden. Ist jedoch mit einer wesentlichen Überschrei-
tung der veranschlagten Reparaturkosten zu rechnen (mehr als 15 %), muss die Werkstatt den Kunden unverzüglich darüber unterrichten.
ADAC-Mitteilungen der juristischen Zentrale Nr. III. 5/99

Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen




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