Bahnübergang

Bahnübergänge — also Kreuzungen, an denen sich Eisenbahnschienen und Straßen oder Wege schneiden — werden durch das unmittelbar davor angebrachte so genannte Andreaskreuz kenntlich gemacht. Ein Blitzpfeil in der Kreuzmitte weist darauf hin, dass die Strecke elektrifiziert ist. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil bedeutet, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.
Schienenverkehr vor Straßenverkehr
Der Schienenverkehr hat grundsätzlich Vorrang vor dem Straßenverkehr, auch auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege sowie in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.

Der Straßenverkehr darf sich Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wenn ein rotes Blinklicht oder gelbe bzw. rote Lichtzeichen gegeben werden, wenn sich die Schranken senken oder geschlossen sind oder wenn ein Bahnbediensteter den Verkehrsteilnehmern Halt gebietet, müssen Fahrzeuge vor dem Andreaskreuz angehalten werden. Fußgänger müssen in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang warten, wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert.
§§ 19, 41 StVO

Abblenden, Andreaskreuz, Geschwindigkeit, Straßenbahn. Die Eisenbahn als „Schienenfahrzeug“ hat Vorrang vor allen anderen Verkehrsteilnehmern. Dieser Vorrang wird durch die Aufstellung von Warnkreuzen (Andreaskreuzen) zur Geltung gebracht (§19 StVO). Bahnübergänge, an denen ein solcher Vorrang besteht, dürfen nicht überquert (sondern es muß in sicherer Entfernung gewartet) werden, wenn - sich ein lug nähert: trotz offener Schranken muß der Kraftfahrer Ausschau halten, ob ein Zug sich nähert, soweit er dies unter Beobachtung auch der Bahnschranken und der vor ihm liegenden Wegstrecke tun kann, und er muß seine Fahrgeschwindigkeit grundsätzlich so bemessen, daß er bei einem Niedergehen der Schranken am Warnkreuz anhalten kann;
durch Blinklicht (rot; weißes Blinklicht bedeutet nur, daß die Blinklichtanlage in Betrieb ist) oder durch andere sichtbare oder hörbare Zeichen vor einem sich nähernden Zug gewarnt wird;
die Schranken sich senken oder geschlossen sind: sobald sie sich zu senken beginnen, muß der Kraftfahrer vor ihnen anhalten, andererseits muß er sich darauf verlassen können, daß er den Übergang, den er noch bei senkrecht stehenden, nicht bewegten Schranken erreicht hat, durchfahren kann, ohne von plötzlich niedergehenden Schranken eingeschüchtert zu werden; hat er mit dem Überqueren vor dem Niedergehen bereits begonnen, dann muß er es fortsetzen, da er andernfalls erst recht ein Hindernis bilden und sich selbst gefährden würde;
ein Bahnbediensteter Halt gebietet. An höhengleichen Bahnübergängen ist auch ohne besondere Warn- oder Gebotszeichen eine mäßige Geschwindigkeit einzuhalten. Das Parken ist vor und hinter Andreaskreuzen verboten: innerhalb geschlossener Ortschaft bis zu 5 m, außerhalb geschlossener Ortschaft bis zu 50 m. Beim Halten vor dem Warnkreuz ist bei Dunkelheit abzublenden, eventuell (fortdauernde Blendwirkung) ist das Licht völlig abzuschalten. Weiße Baken mit roten Schrägstreifen weisen auf die Entfernung zum Bahnübergang hin (240 m, vgl. Zeichen 153 bzw. 156; 160 m, vgl. Zeichen 159; 80 m, vgl. Zeichen 162).
Schwere Lkw und Züge müssen bei möglichem Überholverkehr schon bei der einstreifigen Bake («= 80 m) warten.

können (außer durch das allgemeine dreieckige Gefahrenwarnzeichen) durch Andreaskreuz und Baken sowie Warnlichter gesichert werden. Ein Andreaskreuz bezeichnet den Vorrang der Schienenbahnen. Fz.-Führer dürfen an B. Kfz. nicht überholen. Gegenüber Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwegen besteht der Vorrang auch ohne Warnkreuz. B. mit Vorrang dürfen nicht überquert werden, wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert, ein Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, die Schranken sich senken oder geschlossen sind, ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder ein hörbares Signal wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt. In diesen Fällen müssen Fz. vor dem Warnzeichen halten, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem B. (§ 19 StVO). In jedem Falle ist vor B. und bei der Überquerung besondere Aufmerksamkeit geboten; dies gilt für alle Verkehrsteilnehmer namentlich an unbeschrankten B. Eine Eisenbahn darf nur an dazu bestimmten Übergängen überquert werden, außerdem vom Berechtigten an genehmigten Privatübergängen (§ 62 III Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung).




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