Banknoten

sind von der zuständigen Notenbank ausgegebene Geldscheine, die auf einen runden Betrag von Währungseinheiten lauten. In der Bundesrepublik hat die Bundesbank das ausschliessliche Recht, Banknoten auszugeben; bei Noten, die auf kleinere Beträge lauten, bedarf sie des Einvernehmens der Bundesregierung. Die B. sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 I BBankG). Eine Einlösungspflicht in Gold oder Metallgeld besteht nicht. - Die Fälschung von Banknoten ist durch § 146 StGB unter Strafe gestellt (Geld- und Wertzeichenfälschung).

Papiergeld, das auf einen runden Betrag von Währungseinheiten lautet; zuständig zur Ausgabe von B. sind spezielle Banken (Notenbanken), in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich die Deutsche Bundesbank. B. sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.

ist das von der zuständigen Bank ausgegebene, auf einen bestimmten, runden Betrag von Währungseinheiten lautende Papiergeld (Europäische Zentralbank für Euro). Die B. ist unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel. Eine Einlösungspflicht in Währungsmetallgeld besteht nicht (mehr).

ist ein Geldschein (Papiergeld), der von der nach dem Währungsrecht des Staates berechtigten Bank (Notenbank) ausgegeben worden ist und auf einen runden Betrag von Währungseinheiten lautet. Das Recht zur Ausgabe der Banknoten in der BRep. steht ausschließlich der Europäischen Zentralbank zu. Ihre Noten lauten auf Euro. Sie sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Eine Pflicht zur Einlösung der Noten gegen Währungsmetallgeld oder Goldbarren besteht schon lange nicht mehr. S. a. Geld, Münzwesen, Scheidemünzen.




Vorheriger Fachbegriff: Banknote | Nächster Fachbegriff: Banknotenfälschung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen