Banngut, Bannware

1) Schmuggelware; 2) im Krieg Waren, deren Transport ein Kriegführender dem Neutralen unter Androhung der Wegnahme von Ware und Transportmittel untersagt. Konterbande, Visitationsrecht.

sind Gegenstände, deren Beförderung für das Transport-Fz. oder die Ladung die Gefahr der Beschlagnahme oder Einziehung oder für den Führer oder Halter des Tranpsport-Fz. die Gefahr der Bestrafung verursacht.

Wer B. an Bord eines deutschen Schiffes ohne Wissen des Schiffsführers oder Reeders oder in Kfz. oder Luft-Fz. ohne Wissen des Fz.-Führers oder Halters bringt oder nimmt, wird nach § 297 StGB wegen Gefährdung von Schiffen, Kraft- oder Luft-Fz. durch B. mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Täter kann auch der Schiffs- oder Fz.-Führer bzw. der Reeder oder Halter sein.

S. a. Konterbande.




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