Bayerisches Oberstes Landesgericht

Sitz in München, errichtet 1625 als "Revisorium", seit 1809 Oberappellationsgericht für Bayern, nach der Reichsgründung in bestimmtem Umfang an Stelle des Reichsgerichts zuständig, 1935 aufgehoben, 1948 wieder errichtet. Jetzige Zuständigkeit (Art. 21-23 Bayer. AusfG zum GVG) im wesentlichen: An Stelle des Bundesgerichtshofes für Revisionen in Zivilsachen gegen Berufungsurteile der bayerischen Oberlandesgerichte (München, Nürnberg, Bamberg), wenn für die Entscheidung bayerisches Landesrecht massgebend ist; für Revisionen in Strafsachen und für Rechtsbeschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an Stelle eines bayerischen Oberlandesgerichts. Beim Bay. Ob.LG. sind etwa 30 Richter (Präsidenten und Oberstlandesgerichtsräte) tätig. Die anderen Länder der BRD haben von der Möglichkeit, ein Oberstes Landesgericht zu errichten, keinen Gebrauch gemacht.

(vgl. §§ 8 ff. EGGVG, Art. 18 ff. BayAGGVG) ist das zum 30. 6. 2006 aus Kostengründen zu Gunsten der drei Oberlandesgerichte Bayerns aufgelöste oberste Landesgericht Bayerns. Lit.: Das Bayerische Oberste Landgericht. Geschichte und Gegenwart, 1993

Das BayObLG war das einzige oberste Landesgericht, das auf Grund der Gesetzgebungsvorbehalte für die Länder (§§ 8-10 EGGVG) errichtet worden war. Aus Einsparungsgründen wurde das BayObLG mit Wirkung vom 1. 7. 2006 abgeschafft; G zur Auflösung des BayObLG v. 25. 10. 2004 (GVBl. 400).

t, Abk. BayObLG:
auf der Grundlage von §§ 8 Abs. 1, 9 EGGVG errichtetes, inzwischen aufgelöstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das in Zivilsachen anstelle des Bundesgerichtshofs zuständig für Revisionen gegen Urteile der bayerischen Oberlandesgerichte (OLG Bamberg, OLG München, OLG Nürnberg), wenn überwiegend bay. Landesrecht (auch soweit es mit Bundesrecht übereinstimmt) für die Sachprüfung in Betracht kommt, in Strafsachen für die Sachen, die
gern. § 120 GVG in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte fallen, sowie für Revisionsverfahren, und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Oberlandesgerichte zuständig für die weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte war.




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