Bergmannsprämie

Nach dem G über Bergmannsprämien i. d. F. v. 12. 5. 1969 (BGBl I 434), zul. geänd. d. Steueränderungsgesetz 2007 v. 19. 7. 2006 (BGBl. I 1652, 1706) wird Arbeitnehmern des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt sind, eine steuer- und sozialversicherungsfreie B. für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt (§ 3 Nr. 46 EStG, § 1 ArEV). Der Arbeitgeber behält die für die B. aufgewendeten Beträge bei seiner Lohnsteuerabführung ein. Reicht die Lohnsteuer für die Einbehaltung nicht aus, so wird ihm der übersteigende Betrag auf Antrag vom Finanzamt erstattet. Für 2006 beträgt die Prämie 5 EUR täglich, für 2007 wird die Prämie auf 2,50 EUR abgeschmolzen. Ab 2008 wird keine Prämie mehr gewährt.




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