Berichterstattungsfreiheit

ein vom GG ausdrücklich gewährleisteter Kernbereich der Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit. Wenn dieses Grundrecht (Art. 5 I 2), auf das sich eine Rundfunkoder Fernsehanstalt für jede Sendung berufen kann, mit anderen von der Verfassung geschützten Rechtsgütern kollidiert, so ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Für diese Entscheidung kommt es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse an, auf die Art und Weise ihrer Gestaltung und auf den voraussichtlichen Effekt. So wird z.B. die Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters dessen grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich regelmässig erheblich beeinträchtigen, weil sein Fehlverhalten weithin bekanntgemacht und seine Person in den Augen des Publikums abgewertet wird. Dabei führt eine Berichtserstattung durch das Fernsehen wegen der grösseren Reichweite und stärkeren Intensität dieses Mediums regelmässig zu einem schwereren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen als eine Wortsendung im Hörfunk oder ein Pressebericht.

s. Pressefreiheit.




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