Berufsgericht

Ehrengericht.

Ehrengerichte.

(früher Ehrengerichte, dazu Ehrengerichtsbarkeit) sind Disziplinargerichte einzelner Berufsstände (i. d. R. freier Berufe) zur Ahndung einer Pflichtverletzung oder eines Verhaltens, das dem Ansehen des Berufsstandes abträglich ist. Die gerichtlichen Maßnahmen reichen i. d. R. vom Verweis über Geldbußen bis zum Ausschluss aus dem Berufsstand. S. a. Berufsverbot. Die B. sind dabei nicht an feststehende Tatbestände gebunden und können jedes schuldhafte standeswidrige Verhalten ahnden. Sie sind z. T. bei den ordentlichen Gerichten (Landgerichte, Oberlandesgerichte, BGH) eingerichtet und mit Berufsrichtern als richterlichen Mitgliedern und Berufsvertretern als nichtrichterlichen Mitgliedern besetzt. Das Verfahren ist dem Strafprozess angeglichen. Schwebt gleichzeitig ein ordentliches Strafverfahren, so wird das berufsgerichtliche Verfahren i. d. R. bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt. Gegen die Entscheidung des Berufsgerichts ist i. d. R. Berufung zu einem Berufsgericht zweiter Instanz, z. T. gegen dessen Urteil auch Revision gegeben. Bundesrechtliche Regelungen bestehen für Rechtsanwälte (dort 4), Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (Steuerberatungsgesetz, 7.), landesrechtliche Regelungen für Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker; vgl. z. B. Bay. Heilberufe-KammerG i. d. F. v. 6. 2. 2002 (GVBl. 43) m. Änd. Zu den Architekten s. Art. 34 ff. Bayer. ArchitektenG i. d. F. v. 31. 8. 1994 (GVBl. 934) m. Änd.




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