Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig kann jemand sein, indem er den von ihm ausgewählten und ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, jedoch durch Umschulungsmassnahmen in einen anderen Tätigkeitsbereich hineinwächst. Wer berufsunfähig ist, muss also dementsprechend nicht erwerbsunfähig sein. Krankheiten können zur speziellen Berufsunfähigkeit führen, wie z. B. die Mehlallergie bei Bäckern.
Meist ist mit der Berufsunfähigkeit eine Rentenzahlung verbunden, wenn der Berufsunfähige vorher lange genug - derzeit wenigstens 60 Kalendermonate vor ihrem Eintritt - eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Es muss
ein die Erwerbsfähigkeit mindernder »regelwidriger Körperoder Geisteszustand« beim Berufsunfähigen dazu geführt haben, dass er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Darüber hinaus muss er natürlich durch diese Krankheiten auch weniger verdienen und zwar weniger als die Hälfte eines vergleichbar Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Eine andere Tätigkeit, zu der er ausgebildet oder umgeschult worden ist, müsste unzumutbar sein. Die Voraussetzungen lassen deutlich erkennen, dass die Feststellung der Berufsunfähigkeit an ganz erhebliche und schwerwiegende Bedingungen geknüpft ist, die dazu führen, dass in vielen Fällen nicht nur der Versicherungsträger, sondern auch die Sozialgerichte zur Verweigerung der Berufsunfähigkeitsrente gelangen werden.

ln der sozialen Rentenversicherung ist berufsunfähig der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 1246 RVO, § 23 AVG). Er erhält dann Rente wegen B., wenn die Wartezeit erfüllt ist (Rentenversicherung 5 E). Siehe auch: Erwerbsunfähigkeit, Zurechnungszeit.

(§ 43 II 1 SGB VI) ist die qualifizierte Erwerbsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten der Sozialversicherung infolge Krankheit oder anderer Behinderung auf weniger als die Hälfte der eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen herabgesunken ist. B. ist Voraussetzung einer Erwerbsminderungsrente. Lit.: Castro, W., Beurteilung und Begutachtung der Berufsunfähigkeit, 2003; Böse, M., Berufsunfähigkeit, 2007

Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des bisherigen Berufs. Die Berufsunfähigkeit ist eine wesentliche, gemischt rechtlich-tatsächliche Tatbestandsvoraussetzung für Rentenleistungen wegen reduzierter Erwerbsfähigkeit. Sie ist als Tatbestandsmerkmal seit dem 1. 1.2001 im Übergangsrecht des § 240 SGB VI n. E für vor dem 2. 1. 1961 geborene Versicherte enthalten.

1.
B. war in der Rentenversicherung bis zum 31. 12. 2000 der Versicherungsfall für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente und ist seit dem 1. 1. 2001 eine Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung an Versicherte, die vor dem 2. 1. 1961 geboren sind.

2.
Berufsunfähigkeit ist gegeben bei Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Der Versicherte darf auf zumutbare andere Tätigkeiten nur verwiesen werden, wenn er sie noch ausfüllen kann und sie ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderunden seiner bisherigen Berufstätigkeiten zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 II SGB VI).




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