Berufungsbegründungsschrift

schriftsätzliche Begründung der Berufung im Zivilprozess, Arbeitsgerichts- und Verwaltungsgerichtsverfahren, die in der
— ÷ Berufungsschrift oder in einem gesonderten (dann innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einzureichenden) Schriftsatz erfolgen kann (vgl. § 520 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 124a Abs. 3 VwGO). Die ordnungsgemäße und fristgerechte Berufungsbegründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung in den genannten Verfahrensordnungen. Ihr Fehlen oder Mängel führen daher zur Verwerfung der Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 124a Abs. 3 VwGO).
Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung im Zivilprozess sind die (eindeutigen) Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr.1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 S.2 Nr. 2-4 ZPO). Da die Berufung nur darauf gestützt werden kann, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass eine ausnahmsweise durchzuführende eigene Tatsachenfeststellung eine andere Entscheidung rechtfertigt (§ 513 Abs. 1 ZPO), muss die Begründung enthalten:
— die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO),
— die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr.3 ZPO),
— die Bezeichnung der neuen Angriffsmittel und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, aufgrund derer sie zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO).
Als fakultativer Inhalt soll die Berufungsbegründung den Beschwerdewert angeben, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt und der Beschwerdegegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, und eine Äußerung enthalten, ob Gründe einer Entscheidung durch den Einzelrichter entgegenstehen (§ 520 Abs. 4 ZPO).




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