Beschäftigungsverbot

, Arbeitsrecht: Verbot, einen Arbeitnehmer tatsächlich einzusetzen.
Beschäftigungsverbote finden sich unter anderem im JArbSchG, etwa § 5 Abs. 1 JArbSchG (Verbot der Beschäftigung von Kindern).
Daneben finden sich im Mutterschutzgesetz wichtige Beschäftigungsverbote (Mutterschutz). Ist das Leben oder die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die weitere Beschäftigung gefährdet, so darf die werdende Mutter nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die werdende Mutter außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch nicht mehr beschäftigt werden, § 3 Abs. 2 MuSchG. Daneben bestehen je nach Art der Beschäftigung weitere Beschäftigungsverbote in § 4 MuSchG. § 6 MuSchG enthält Beschäftigungsverbote für den Zeitraum von sechs bis acht Wochen nach der Entbindung. In der Zeit des Beschäftigungsverbotes ist nach Maßgabe des § 11 MuSchG der Mutterschutzlohn zu zahlen.

Grundsätzlich können Arbeitsverträge so geschlossen werden, wie das Arbeitnehmer und Arbeitgeber übereinstimmend wollen. Von dieser Vertragsfreiheit gibt es jedoch gesetzliche und tarifvertragliche Ausnahmen, nämlich sogenannte Beschäftigungsverbote. Diese können sowohl auf der Arbeitgeberseite wie auch auf der Arbeitnehmerseite gegeben sein. Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht erhebliche Einschränkungen zu Lasten der Arbeitgeberseite. Bestimmte Vorstrafen von Arbeitgebern verbieten z. B. die Beschäftigung Jugendlicher. Auf der Arbeitnehmerseite gilt das Verbot der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern. Diese brauchen bekanntlich eine Arbeitserlaubnis, bevor sie eine Tätigkeit aufnehmen dürfen. Für Beamte besteht weitestgehend ein Nebenbeschäftigungsverbot - es sei denn, eine Nebenbeschäftigung ist genehmigt oder bedarf keiner Genehmigung, wie z.B. eine wissenschaftliche Nebentätigkeit.
Frauen dürfen z. B. in Deutschland nicht in Bergwerken beschäftigt werden, auch sonst nicht unter Tage, in Kokereien sowie mit der Beförderung von Roh- und Werkstoffen bei Bauten aller Art. Besondere Verbote bestehen aufgrund des Mutterschutzgesetzes. Kinder und Jugendliche dürfen erst ab einem bestimmten Alter und nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen beschäftigt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass in der Bundesrepublik das Verbot der Kinderarbeit weitestgehend befolgt wird.




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